Dr. Thomas Schwenke

Foto, Screenshot, Zitat, DSGVO: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?

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Dr. Thomas Schwenke

Dr. Thomas Schwenke

Der große Ratgeber Foto-, Zitat- und Urheberrecht in Fragen und Antworten

Alles, was Sie für Ihre Kommunikation, Contentstrategie und Social-Media-Strategie über Fotorecht, Urheberrecht, Zitatrecht und DSGVO wissen müssen: Ich habe Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die brennendsten, die schwierigsten und die häufigsten Fragen gestellt. Hier antwortet er ausführlich: Aus dem mehrfach überarbeiteten Interview ist ein sehr umfassender, enorm wertvoller Ratgeber geworden. – Mit Aktualisierung zur Urheberrechtsreform 2021 und ausführlichem Teil zum Thema Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Zuletzt aktualisiert/geprüft: 9. März 2021.

Zitieren und Einbinden fremder Inhalte auf eigenen Seiten und in Social Media

Frage: Ich möchte gerne in einem Blog einen Artikel aus Spiegel.de zitieren? Darf ich das? Wenn ja: in welchem Umfang? Was muss ich dabei beachten?

Dr. Thomas Schwenke: Vor der Übernahme fremder Inhalte sollten die folgenden Schritte geprüft werden:

  1. Ist der fremde Inhalt urheberrechtlich oder durch ein Leistungsschutzrecht geschützt? Falls nein, dann darf er übernommen werden.
  2. Falls ja, dann greift vielleicht eine gesetzliche Ausnahme, die die Übernahme erlaubt (insbesondere das Embedding oder das Zitatrecht).
  3. Falls keine gesetzliche Ausnahme greift, bedarf es einer Erlaubnis der Rechteinhaber.

Wann sind denn fremde Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Fotografien und Grafiken sind praktisch immer geschützt. Bei Texten ist der Inhalt, also die Fakten und Ideen, nicht geschützt. Das heißt, man darf Inhalte mit eigenen Worten wiedergeben. Geschützt ist jedoch die sprachlich individuelle Einkleidung des Inhalts. Das bedeutet, fremde Texte dürfen weder eins zu eins noch mit geringen Abwandlungen (beispielsweise Umstellen von Worten oder Sätzen) kopiert werden.

Allerdings muss der Text eine gewisse Länge haben, um individuell und originell und damit urheberrechtlich geschützt zu sein. Man spricht dabei vom Erreichen einer hinreichenden „Schöpfungshöhe“. Werden nur ein bis zwei Sätze übernommen, ist das in der Regel kein Urheberrechtsverstoß.

Heißt das also, dass Titel und ein bis zwei Sätze aus Artikeln immer übernommen werden dürfen?

Sehr häufig, aber nicht immer. Auch ein kurzer Text kann ausnahmsweise hinreichend individuell-originell sein, um geschützt zu sein. Das hat zum Beispiel das Landgericht München I bei dem Satz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin angenommen (Quelle: „Oktoberfest“ in „Karl Valentins gesammelte Werke“, LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11).

Ferner kann auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger einschlägig sein, wenn man fremde publizistische Inhalte nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig in einer Art Presseschau listet. Dann sollte man zur Sicherheit nicht mehr als den Titel übernehmen.

Allerdings werden fremde Inhalte nicht nur durch Urheberrechte, sondern auch durch Leistungsschutzrechte geschützt. D.h. ihre Nutzung kann auch dann erlaubnispflichtig sein, wenn sie nicht individuell-originell sind.

Was sind Leistungsschutzrechte und welche von ihnen müssen online beachtet werden?

Währen das Urheberrecht individuell-originelle Inhalte schützt, sollen Leistungsschutzrechte die Investition von Zeit, Arbeit und vor allem Geld in die Erschaffung von Inhalten schützen. Sie sind häufig das Ergebnis von Bemühungen bestimmter Industriezweige, ihre Erzeugnisse zu schützen.

Die Leistungsschutzrechte stehen ebenfalls im Urhebergesetz, unterfallen häufig auch denselben Ausnahmen wie Urheberrechte, haben jedoch kürzere Laufzeiten (Urheberrechte laufen 70 Jahre nach dem Tod der Urheber aus):

Zu den online relevanten Leistungsschutzrechten gehören vor allem:

  • Leistungsschutzrechte für Fotografen – Das Urheberrecht schützt sogenannte „Lichtbildwerke“, d.h. Aufnahmen, die aufgrund der Wahl von Motiv, Licht oder Farben individuell-originell sind. Allerdings werden auch einfache Schnappschüsse mit dem Leistungsschutzrecht für sogenannte „Lichtbilder“ für 50 Jahre ab deren Herstellung geschützt (§ 72 UrhG).
  • Leistungsschutzrecht für Datenbanken – Wer Daten strukturiert sammelt, kann sich im Fall einer individuell-originellen Sammlung auf den Schutz als Datenbankwerk berufen (z.B. bei einem individuell zusammengestellten Sammelband mit Zitaten oder Gedichten). Daneben wird aber jede Sammlung von Daten, in die Arbeit oder Geld im wesentlichen Umfang geflossen sind auf das Leistungsschutzrecht für Datenbanken berufen (§ 87a ff UrhG). Dabei ist die Schwelle nicht hoch und wurde bereits bei einer nach einem bestimmten Prüf- und Auswahlverfahren angelegte Sammlung von 251 Links zu pädagogischen Themen auf einer Webseite angenommen (LG Köln, 28 O 527/98). Die Entnahme unwesentlicher Teile der Datenbank, also in dem Beispiel z.B. einem Teil der Links bleibt dabei zulässig (Daumenregel: unter 50%, aber wer auf Nummer Sicher gehen will, bleibt unter 25%). Der Schutz einer Datenbank läuft nach 15 Jahren ab deren Veröffentlichung aus.
  • Leistungsschutzrecht für Presseverleger – Seit der Urheberrechtsreform im Juni 2021 werden auch Erzeugnisse von Presseverlegern durch ein eigenes Leistungsschutzrecht für zwei Jahre geschützt (§§ 87f ff. UrhG).

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger soll mit der EU-Urheberrechtsreform eingeführt werden. Was bedeutet das beispielsweise für Blogger?

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde in Deutschland von Verlagen wie zum Beispiel Springer als ein „Anti-Google-Gesetz“ initiiert. Damit sollten Suchmaschinen und Newsaggregatoren wie Google, auch für die Nutzung kurzer Snippets, zum Beispiel bei Google News, zur Zahlung von Lizenzgebühren an die Presseverlage gezwungen werden. Erlaubt war praktisch nur die Übernahme des Titels eines Artikels und einzelner Wörter.

Google kündigte daraufhin an, die Snippets der Verlage, die das Recht geltend machen wollten, schlicht zu entfernen, statt für sie zu zahlen. Daraufhin verzichteten die Verlage auf dieses Recht. Im September 2019 wurde das deutsche Leistungsschutzrecht dann wegen eines formellen Fehlers im Gesetzgebungsverfahren aufgehoben.

Nunmehr wurde dieses deutsche „Erfolgsmodell“ in die EU-Urheberrechtsrichtlinie aufgenommen und muss erneut ins deutsche Gesetz umgesetzt werden (bis zum 7. Juni 2021). Für Blogger kann es an sich nur dann relevant werden, wenn sie z. B. selbst Pressenews aggregieren. Dann werden die die kommenden Längenvorgaben für Textausschnitte beachten müssen.

Allerdings weiß Google im Prinzip nicht, ob eine Webseite ein Presseerzeugnis ist. Um sicher zu gehen, müsste Google alle Snippets kürzen. Das könnte sich wiederum auf die Attraktivität der in der Suchmaschine gelisteten Blogartikel auswirken. Es bleibt spannend, ob und wie dieser mögliche Kollateralschaden verhindert wird.

Bedeutet das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger, dass aus Presseveröffentlichungen nicht mehr zitiert werden darf?

Zunächst trifft das Leistungsschutzrecht für Presseverleger alle, die Presseinhalte zu kommerziellen Zwecken übernehmen wollen. Kommerziell sind jedoch nicht nur Webseiten von Unternehmen. Auch ein Facebook-Profil von Freiberuflern, auf dem sie z.B. auf deren Leistungen verweisen oder Arbeitsergebnisse präsentieren, sind in diesem Sinne kommerziell.

In diesen Fällen erlaubt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nur kurze Auszüge oder einzelne Worte aus den Presseveröffentlichungen zu übernehmen. Wo jedoch genau die Wortgrenze liegt, werden erst Gerichte entscheiden müssen. Bis dahin sollte am besten nicht mehr als die Überschrift eines Artikels übernommen werden.

Allerdings werden nicht die in den Presseveröffentlichungen enthaltenen Fakten oder Ideen geschützt, sondern deren Ausdrucksweise, also der konkrete Text sowie verwendete Grafiken oder Bilder. Die Wiedergabe der in dem Text enthaltenen Ideen oder Fakten mit eigenen Worten bleibt dagegen zulässig. Das gilt auch, wenn die Veröffentlichung hinter einer Paywall verborgen sein sollte. Auch eine Verlinkung auf die Presseveröffentlichungen bleibt erlaubt.

Ebenso ist es erlaubt aus den Presseartikeln zu zitieren. Allerdings nur dann, wenn die Vorgaben des Zitatrechts nach § 51 UrhG eingehalten werden. D.h. es dürfen nur kürzere Auszüge, die als Beleg eigener Ausführungen notwendig sind und nicht durch Wiedergabe mit eigenen Worte ersetzt werden können, übernommen werden.

Sind Vorschaubilder und Textauszüge, die bei der Verlinkung von Presseartikeln in Social Media bereitgestellt werden, damit unzulässig?

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger muss auch bei Vorschaubildern und Textauszügen in  Social Media beachtet werden. Allerdings werden die Social-Media-Anbieter selbst ein Interesse daran haben, keine durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger geschützten Inhalte aufzunehmen.

Das heißt entweder werden sie eine Einigung mit den Presseanbietern erzielen oder Vorschaubilder sowie Textauszüge nur soweit übernehmen, wie die Presseverleger das von sich aus erlauben (und z.B. per Open-Graph-Protokoll erlaubte Vorschaubilder und Textauszüge definieren). Das ist zwar keine Garantie, aber im Alltag kann man vereinfachend davon ausgehen, dass soweit Bild- und Textauszüge bei Verlinkungen auf Social Media Plattformen technisch erstellt werden können, diese auch zulässig sind.

Vorsicht ist dagegen geboten, wenn z.B. die Redaktions- oder Blogsoftware sich nicht an diesen Erlaubnissen orientiert und von sich aus nach Bildern im verlinkten Artikel sucht und einen Textauszug aus dem ersten Paragraph des Artikels erstellt

Dennoch erfolgreich mit fremden Inhalten

Wenn Sie Zitatrecht beachten und sich an die Hinweise in diesem Ratgeber halten, können Sie dennoch mit fremden Inhalten ganz wesentlich den eigenen Kommunikationserfolg unterstützen: indem Sie Content Curation betreiben. Wie dies funktioniert, und wie Sie die Content Curation erfolgreich in Ihre Kommunikationsstrategie integrieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Content Curation: Sichtbar und erfolgreich mit fremden Inhalten

Du hast von gesetzlichen Ausnahmen gesprochen, die die Übernahme fremder Inhalte möglich machen. Das ist beim Embedding, also dem Einbetten mittels eines Codes, wie ihn etwa YouTube zu jedem Video zur Verfügung stellt, der Fall?

Das Embedding ist insoweit keine klassische gesetzliche Ausnahme, schon deswegen, weil sie nicht im Gesetz steht. Aber der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Embedding weder eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung (Kopie) darstellt noch eine erlaubnispflichtige öffentliche Zugänglichmachung (EuGH, 21.10.2014 – C-348/13). Embedding wird also einem bloßen Link gleichgestellt.

Embedding bedeutet dabei, dass man ein fremdes Werk (das heißt die Datei) nicht kopiert, sondern auf die Originaldatei verlinkt, so dass sie auf der eigenen Website ausgegeben wird. Das klassische Beispiel des Embeddings sind YouTube-Videos, die von dem Server von YouTube abgerufen werden.

Man dürfte also eine fremde Bild-Datei so bei sich in die Website einbinden, dass sie auf der Website ausgegeben wird, ohne dass der Rechteinhaber etwas dagegen tun kann (zumindest rechtlich, der Rechteinhaber kann den Abruf des Bildes von seinem Server technisch verhindern). Diese Rechtsprechung ist, wie viele Entscheidungen des EuGH, nicht unumstritten.

Du hast das Zitatrecht als eine weitere Ausnahme genannt. Wann und in welchem Umfang sind Zitate denn zulässig?

Zitate sind seltener zulässig, als man es gemeinhin denkt. Denn anders als das „allgemeinsprachliche Zitat“ reicht es für ein urheberrechtlich zulässiges Zitat nicht aus, lediglich die Quelle zu benennen. Ein Bildzitat ist ist gem. § 51 UrhG nur dann zulässig, wenn es als Beleg für eine geistige Auseinandersetzung notwendig ist.

Bei Texten muss es für die Auseinandersetzung mit ihnen erforderlich sein, die jeweilige Passage unbedingt im Original wiederzugeben, weil es auf die Sprachwahl oder das Sprachbild ankommt. So habe ich oben Karl Valentins Satz zitiert, weil eine Wiedergabe mit eigenen Worten dessen Einzigartigkeit nicht hätte wiedergeben können. Das kann auch bei Aussagen im Rahmen von Interviews oder bei Rezensionen von Büchern der Fall sein. Im Übrigen darf man nur kurze Ausschnitte, am besten auch nur einzelne Sätze, zitieren.

Bilder darf man zwar ganz übernehmen, aber auch hier muss das Bild als Beleg für geistige Ausführungen notwendig sein. Das ist zum Beispiel bei Filmkritiken, Beschreibungen von Buchcovern oder Screenshots von Websites zwecks deren Rezension zulässig. Einfach zu sagen, dass das Bild schön oder interessant ist, reicht aber nicht aus.

Ferner muss es notwendig sein, unbedingt dieses Bild verwenden zu müssen. Das bedeutet praktisch, dass man fremde Bilder nicht nutzen darf, wenn man sie auch selbst hätte erstellen oder erwerben können. Alleine weil man über ein Motiv schreibt, darf man nicht fremde Bilder nutzen, nur weil sie thematisch passen. Wenn man über Blumen schreibt, darf man nicht die Blumenbilder fremder Urheber nutzen.

Im Ergebnis kann man also sagen, dass außerhalb von Kritiken oder Rezensionen, zumindest ein zulässiges Bildzitat aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen in der Regel ausscheidet.

Was bedeutet das jetzt für den eingangs eingeführten „Spiegel“-Artikel?

Das bedeutet, dass man grundsätzlich mit eigenen Worten den Inhalt wiedergeben darf und höchstens den Titel übernehmen sollte. Das Bild sollte man nicht kopieren, sondern allenfalls einbetten.

Außer der Artikel enthält einen mittels Open-Graph-Code definierten Textauszug und ein Vorschaubild, die für Zwecke des Verweises auf den Artikel genutzt werden dürfen. Das sollte im Einzelfall geprüft werden. Fällt die Prüfung positiv aus, darf man diese Bestandteile zwecks Verweises auf den Artikel bei sich kopieren.

Ferner darf man den Artikel dann auch in Social Media samt Vorschaubild und Textauszug nutzen.

Zum Abschluss bleibt auch die Möglichkeit den Artikel per Framing in die eigene Webseite einzubinden (sofern Spiegel dies technisch überhaupt erlaubt).

Wie sieht es mit Zitaten in Social Media – beispielsweise Facebook, Twitter, XING oder Social-Bookmarking-Diensten – aus. Gelten da andere Regeln?

Hier gilt praktisch dasselbe. Kurze Textauszüge sind zulässig. Wenn man progressive Ansichten vertritt, dann ist auch das automatisch generierte Vorschaubild beim Teilen des Beitrags bei Facebook zulässig. Denn es ist eine übliche und vom Urheber, der seine Bilder im Internet verbreitet, hingenommene Nutzung. Bisher hat dies urheberrechtlich noch keine Schwierigkeiten bereitet.

Wenn die fremden Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, das Embedding und ein Zitat nicht greifen, dann ist eine Zustimmung der Urheber notwendig?

Das ist richtig. Diese Zustimmung kann individuell, zum Beispiel auf Nachfrage, erklärt werden. Sie kann auch mündlich erfolgen, sollte aber aus Nachweisgründen schriftlich festgehalten werden. Zudem muss man dabei darlegen, für welche Zwecke man den fremden Text oder das Bild nutzen möchte.

Ferner können Zustimmungen auch standardisiert erfolgen. Man spricht dann von Lizenzen, die man zum Beispiel bei Stockbildanbietern kostenpflichtig oder zum Beispiel bei Creative-Commons-Lizenzen kostenfrei erwirbt.

Wissenschaftlich korrekt zitieren

Die Zahl wissenschaftlicher Publikationen, die sich mit digitalen Medien befassen, steigt ständig. Doch auch bei anderen Themen sind manche Fundstellen in Social Media relevant. Will man daraus zitieren, sind nicht nur rechtliche Aspekte zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Zitate aus sozialen Netzwerken korrekt in Studien und Publikationen von der Seminararbeit bis zur Dissertation einbinden:

Wie zitiere ich korrekt aus Social Media?

Scans und Screenshots

Ich sehe es immer wieder, dass Menschen Zeitungsartikel einscannen und auf ihre Website oder in ihr Blog stellen. Dürfen sie das?

 Nein, die Scans sind unerlaubte Kopien. Das gilt auch, wenn es in den Artikeln um das eigene Unternehmen oder eigene Person geht, und ebenso bei Artikelbildern, auf denen man selbst abgebildet ist.

Was gilt für Screenshots? Wenn jemand einen Screenshot erstellt hat, darf dieser einfach kopiert werden?

Screenshots sind keine „Licht“-Bilder (das heißt nicht mittels Strahlentechnik erstellt) und daher nicht urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen daher ohne Rückfrage verwendet werden.

Das gilt allerdings nur für die Screenshots selbst. Ob man deren Inhalt nutzen darf, muss gesondert geprüft werden. Bei einem Screenshot eines fremden Fotos muss man daher prüfen, ob dieses Foto, zum Beispiel auf Grundlage des Zitatrechts, genutzt werden dürfte.

Bildzitat und „geistige Auseinandersetzung“

Wenn man sich geistig etwa mit einem Gemälde auseinandersetzt, darf man dann fremde Fotos dieses Gemäldes nutzen?

In diesem Fall muss das Zitatrecht nicht nur das Motiv (das Gemälde), sondern auch die Fotoaufnahme umfassen. Das ist nach der aktuellen Rechtslage jedoch möglich.

Mit einer Ergänzung des Zitatrechts, erlaubte der Gesetzgeber auch fremde Werke zu nutzen, die das zitierte Bild abbilden (§ 51 Satz 3 UrhG). Das bedeutet, wenn man zum Beispiel eine Interpretation eines Gemäldes verfasst, dann darf man fremde Fotos dieses Gemäldes nutzen.

Allerdings gilt das nur, wenn man sich mit dem Motiv entsprechend den vorstehenden Hinweisen geistig auseinandersetzt. Keineswegs darf man – wie bereits gesagt – fremde Bilder nur deswegen nutzen, weil sie thematisch passen.

Podcast „Rechtsbelehrung“ zu Uploadfilter & Urheberrechtsreform 2021

Die rechtlichen Hintergründe, Funktionsweisen, Nachteile, aber auch die Vorteile der gesetzlichen Änderungen für die Nutzer bespricht Dr. Schwenke mit Frau Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider und dem Journalisten Marcus Richter in der 96. Folge des bekannten Podcasts.

Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche

Mit der Urheberrechtsreform wurde auch ein Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiche ins Gesetz aufgenommen. Sind die beliebten Memes oder animierten Gif-Bilder erlaubt?

Ja, mit der neuen Erlaubnis von Karikaturen, Parodien und Pastiches im § 51a UrhG sind nunmehr auch Memes und Gif-Bilder erlaubt.

Zwar konnte die Übernahme von fremden Werken zwecks Satire, Kritik oder ähnlicher erkennbarer Stellungnahmen auch zuvor als sogenannte „Freie Benutzung“ betrachtet werden. Nunmehr steht sie jedoch klar im Gesetz, was für mehr Rechtssicherheit sorgt.

Was Karikaturen und Parodien sind, dürfte jeder zumindest eine Vorstellung haben. Der Begriff „Pastiche“ dagegen weniger. Was bedeuten diese Begriffe?

Der Gesetzgeber hat auf die Definitionen der Begriffe „Karikatur“, „Parodie“ und „Pastiche“ verzichtet und zunächst auf die allgemeinsprachliche Bedeutung verwiesen. D.h. die Begriffe müssen von den Gerichten eingegrenzt werden.

Im Fall von Parodien ist dies bereits geschehen. Laut dem Europäischen Gerichtshof ist eine Parodie zulässig, wenn sie an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt (EuGH, 03.09.2014 – C-201/13). Bei Karikaturen handelt es sich zumindest allgemeinsprachlich um übertriebene bildliche Darstellungen gewisser charakteristischer Züge von Personen oder Situationen. Die Karikatur ist mit der Parodie eng verwandt und häufig werden sich die beiden Begriffe überschneiden und werden daher auch von Gerichten zusammen geprüft.

Kurz gesagt, ist die Parodie eine satirische Verfremdung bereits existierender Werke, die durch überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen zusätzlich eine Karikatur darstellt. Zum Beispiel wenn das Wahlplakat eines Politikers oder das Titelbild eines Magazins mit dessen Abbildung auf humoristische Art und Weise abgewandelt wird, um dessen Agenda zu kritisieren.

Der Begriff der Pastiches ist zumindest im deutschen Recht neu und dürfte das meiste Kopfzerbrechen bereiten. Denn allgemeinsprachlich handelt es sich um die erkennbare Imitation eines Künstlers, die von der Imitation des Stils bis zu dessen Nachzeichnung, sei es eine Hommage oder Persiflage, reichen kann.

Anders als beim Zitat muss ferner die Quelle des Inhalts, das als Vorlage diente, nicht angegeben werden.

Wenn man diese Ausnahmen zusammenfasst, dann klingt es so, als ob alle Inhalte kopiert werden dürfen, sobald man sie ein bisschen bearbeitet, oder?

Die fehlende gesetzliche Definition könnte tatsächlich zu der Annahme verleiten, dass nun jede Kopie eines fremden Inhalts erlaubt sei. Das ist jedoch nicht der Fall.

So wird eine Eins-zu-eins-Kopie z.B. nicht erlaubt sein, es muss schon ein geistiger oder kultureller Mehrwert vorliegen und ein „angemessener Ausgleich“ zwischen den Rechten der Urheber und der Nutzer gewahrt werden.

Damit hat sich das europäische Recht sehr dem „Fair Use“ des amerikanischen Rechtssystems angenähert. Auch dessen Vorteil ist die Flexibilität und der Nachteil die häufig fehlende Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Fälle.

In jedem Fall hat der Gesetzgeber Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling als positive Beispiele eines Pastiche genannt, was zumindest eine großzügige urheberrechtliche Auslegung des Begriffs andeutet.

Ferner wird an die Qualität des kulturellen Mehrwerts oder gar eigene urheberrechtliche Schöpfungshöhe einer Parodie, Karikatur oder von Pastiches kein Anspruch gestellt. Anders als beim Zitat muss deren Nutzung auch nicht als Beleg für eigene Ausführungen oder Gedanken erforderlich sein. Damit wird für eine zulässige Parodie auch die bloße Verballhornung zu Unterhaltungszwecken ausreichen.

Daneben müssen jedoch auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beachtet werden. So kann eine derbe Parodie urheberrechtlich zulässig sein, aber zugleich eine strafbare und schadensersatzpflichtige Beleidigung einer Person darstellen.

Uploadfilter und automatische Blockierung von Inhalten

Die Urheberrechtsreform 2021 wurde vor allem unter dem Schlagwort „Uploadfilter“ befürchtet. Zu Recht?

Aus der Sicht der Nutzer ist diese Befürchtung vor Einschränkungen durch sogenannte „Uploadfilter“ sicherlich zutreffend. Denn der Gesetzgeber hat das bisherige Haftungsprivileg von großen Video-, Bild- und Social Media-Plattformen für nutzergenerierte Inhalte zulasten der Plattformen und Nutzer praktisch aufgehoben.

Früher haftete z.B. YouTube für etwaige Urheberrechtsverstöße der Uploader erst ab Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit. Nunmehr werden die Plattformen in einem neuen „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ (UrhDaG) verpflichtet „bestmögliche“ Anstrengungen zu unternehmen, um Rechtsverstöße der Uploader zu vermeiden (§ 7).

Praktisch bedeutet es, dass Rechteinhaber zunächst den Plattformen deren Inhalte zu Abgleichzwecken bereitstellen. Wenn Nutzer dann ein Video hochladen, muss die Plattform prüfen, ob die Inhalte der Rechteinhaber in dem Video enthalten sind und deren Aufnahme keinen Urheberrechtsverstoß darstellt.

D.h. auch wenn vielen Politikern und Vertretern der Rechteinhaber die Bezeichnung „Uploadfilter“ nicht zusagt, kann man diese Technologie von ihrer Wirkungsweise aus gesehen durchaus so bezeichnen.

Aber umgekehrt dürfen jetzt bis zu 15 Sekunden eines fremden Musikstücks oder eines Videos verwendet werden?

Die neue 15-Sekunden-Regel klingt zwar wie eine Nutzungserlaubnis, ist jedoch nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Urheber. Das System funktioniert wie folgt:

Nutzer dürfen fremde Inhalte (z.B. Bilder, Musik oder Ausschnitte aus fremden Videos) zwar in ihren Werken aufnehmen, wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Eine solche Erlaubnis kann z.B. im Fall eines Zitates oder einer Parodie vorliegen.

Wird ein Video mit den fremden Inhalten hochgeladen, dann wird bei einer Übernahme eines fremden Videos oder Musikstückes bis zu 15 Sekunden, eines Textes bis zu 160 Zeichen oder bis zu 125kB eines Bildes vermutet, dass eine gesetzliche Erlaubnis hierzu vorliegt. Allerdings gilt das nur, wenn der Uploader nicht-kommerziell handelt oder nur unerhebliche Einnahmen erzielt (was das bedeutet ist ebenfalls unklar).

Das Video wird im Fall der o.g. Ausnahmen nicht (sofort) gesperrt, bzw. gelöscht sondern wird zunächst veröffentlicht. Allerdings wird ein Rechteinhaber über den Upload dann informiert und kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens fordern, dass der Uploader die gesetzliche Ausnahme, auf die er sich beruft, nennt (so genanntes „Pre-Flagging“) und nachweist.

D.h. auch wenn nur eine Sekunde aus einem fremden Video übernommen wurde, es sich aber weder um Zitat, Parodie noch um eine andere Ausnahme handelt, liegt am Ende ein Urheberrechtsverstoß vor.

Dieses Upload-Filter-Verfahren hört sich sehr kompliziert an. Müssen jetzt alle, die Inhalte im Netz erstellen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen befürchten?

Das Risiko für einzelne Nutzer wird zumindest dann nicht höher, wenn die Nutzer im Beschwerdeverfahren nachgeben und auf ihren Upload verzichten. Was allerdings befürchtet wird, ist ein so genanntes „systematisches Overblocking“.

Denn nunmehr müssen die Rechteinhaber Rechtsverletzungen nicht mehr selbst verfolgen. Vielmehr müssen sie nur prüfen, ob die Plattforminhaber ihren Pflichten nachkommen, Inhalte bei Beschwerden blockieren und die von den Nutzern behaupteten Ausnahmen prüfen.

Da die Plattformen jedoch im Fall einer fehlerhaften Prüfung von den Rechteinhabern belangt werden kann, befürchten die Kritiker des neuen Gesetzes, dass sie in Zweifelsfällen z.B. ein Zitatrecht eher ablehnen als zulassen werden.

Denn das Risiko, von den Rechteinhabern belangt zu werden, dürfte höher liegen, als dass Nutzer ihr Zitatrecht vor Gericht gegen die Plattform durchsetzen.

Zusammenfassend bleibt also abzuwarten, ob der vom Gesetzgeber versprochene Interessensausgleich gewahrt bleibt (Rechte auf Parodie, Karikatur und Pastiches der Nutzer gegen Uploadfilter zugunsten der Rechteinhaber).

Bildlizenzen und Nutzungsrechte

Um Blogbeiträge zu bebildern, verwenden viele Blogger Fotos aus öffentlichen Portalen, zum Beispiel flickr.com. Ist das überhaupt erlaubt – und was ist zu beachten?

Hier ist das Sprichwort „Umsonst gibt es nichts“ zu beachten. Im Urheberrecht heißt es, dass kostenlose Portale und kostenlose Bildlizenzen grundsätzlich keine Gewährleistung bieten. Dabei muss man bedenken, dass es im Urheberrechten keinen „Guten Glauben“ gibt. Das bedeutet, auch wenn man dachte, das Bild aus dem Portal verwenden zu dürfen, kann man abgemahnt werden, wenn es ein Irrglaube war.

Wie sieht es mit Bildern aus, für die ich bei Bilddatenbanken Nutzungsrechte erworben habe?

Kostenpflichtige Stockbildanbieter übernehmen im Regelfall die Haftung, falls ein Bild doch nicht hätte genutzt werden dürfen. Nur die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche vom Bildlieferanten zu verlangen, bietet die einzige Sicherheit im Urheberrecht.

Gilt das auch für Creative-Commons-Lizenzen?

Creative-Commons-Lizenzen sind auch „freie Lizenzen“, die keine Gewähr bieten. Allerdings heißt das nicht, dass alle kostenlosen Bilder eine irrationale Gefahr darstellen. Nur sollte man sich dessen klar sein und bei Bildern, die eigentlich zu perfekt sind, um kostenlos zu sein, Vorsicht walten lassen.

Im Übrigen nutze ich auch selbst Bilder unter Creative-Commons-Lizenzen, prüfe aber vorher, ob sie zum Stil des Fotografen passen. So sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass jemand ein fremdes Bild einfach deswegen unter einer CC-Lizenz hochgeladen hat, weil er es schön fand und die Lizenz nicht verstand.

Des Weiteren speichere ich einen Screenshot der Webseite mit der Lizenz, um später zumindest ein Indiz für eine erlaubte Nutzung des Bildes zu haben. Denn der Hinweis auf die Creative-Commons-Lizenz könnte nachträglich entfernt werden.

Abbildung von Marken auf Fotos

Was ist eigentlich mit Fotos, die man mit Creative-Commons-Lizenz verwenden darf, die aber beispielsweise eine Marke, ein Produkt oder ein Logo abbilden? Also beispielsweise Legosteine, eine Aral-Tankstelle oder eine Calvin-Klein-Jeans. Darf ich die in meinem Blog verwenden?

Die Creative Commons-Lizenz deckt nur das „Recht an der Aufnahme“ ab. Das „Recht am Motiv“ ist von ihr nicht umfasst. Sind Personen abgebildet, dann muss man prüfen, ob die oben genannten Ausnahmen für Aufnahmen von Personen, etwa in Gruppen oder als Beiwerke, einschlägig sind.

Auch kann die Verwendung fremder Markenlogos vor allem im kommerziellen Bereich verboten sein. Das gilt vor allem, wenn man am Image bekannter Marken partizipieren möchte. So würde sich ein Auto der Marke Bentley sicherlich gut als Grafik in einem Werbebanner machen, sollte aber nicht verwendet werden.

Hier kommen also neben Urheber- auch Markenrechte ins Spiel, die mindestens genauso kompliziert sind. Aber auch Marken darf man als Beiwerke abbilden, zum Beispiel bei einem Straßenbild, in dem zufällig eine Tankstelle zu sehen ist, oder jemand im Motiv eine bekannte Jeansmarke trägt oder mit Legoklötzchen spielt.

Dr. Thomas Schwenke und Dr. Kerstin Hoffmann im Video-Vortrag

Linkhaftung

In letzter Zeit hört man öfter, dass bereits Links zu Urheberrechtsverstößen führen können. Stimmt das?

Der EuGH urteilte, dass bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, die Kenntnis des verlinkten Urheberrechtsverstoßes vermutet wird (EuGH, 08.09.2016 – C-160/15). Es sei denn, die Linksetzer können nachweisen, sich um die Klärung der Urheberrechte bemüht zu haben. Dabei wird die Gewinnerzielungsabsicht sehr weit verstanden und liegt praktisch bei allen von Freiberuflern und Unternehmen gesetzten Links, Einbettungen oder in Social Media geteilten Inhalten vor.

Im Ergebnis müsste man den Betreiber der Webseite, auf die man verlinkt, anschreiben und um Bestätigung bitten, dass die Inhalte bei ihm urheberrechtlich einwandfrei sind. Ich zumindest würde eine solche Bestätigung wegen möglicher Haftung nie geben.

Diese Rechtsprechung klingt, gelinde gesagt, sehr weltfremd und wurde mittlerweile aufgeweicht. So wurde insbesondere die Zumutbarkeit des Bemühens eingeschränkt. Laut dem BGH ist es z.B. Google nicht zumutbar bei jedem Bild nachzufragen, bevor es in die Bildersuche übernommen wird (BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16). Auch der Betreiber einer Affiliate-Seite muss z.B. nicht jedes Bild prüfen, das er vom Affiliatenetzwerk erhält (LG Hamburg, 13.06.2017 – 310 O 117/17).Generell scheint sich dieses Risiko, zumindest nach bisherigenErkenntnissen, in der Praxis äußerst selten realisiert zu haben.

Frage: Gilt diese strenge Linkhaftung auch bei Privatpersonen?

Die strenge Linkhaftung gilt nur im kommerziellen Bereich. Privatpersonen haften erst ab nachweisbarer Kenntnis des Rechtsverstoßes, also wenn sie jemand darum bittet, den Link zu entfernen. Ebenso haften sie bei Links auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte, wie zum Beispiel auf illegale Filmstreamingportale.

Recht am eigenen Bild: Persönlichkeitsrechte, Rechte der Fotografen und DSGVO

Neben den Urheberrechten muss man bei Fotos auch das Recht am eigenen Bild beachten, oder?

Das stimmt, wenn man das Bild mit einer abgebildeten Person vor sich hat, muss man sich zwei Fragen stellen:

  1. Habe ich eine Berechtigung, die Aufnahme zu nutzen? Das haben wir bisher geprüft.
  2. Dann muss ich mich aber auch fragen, ob man das Motiv, also die abgebildete Person „nutzen“ darf.

Grundsätzlich muss die Person dazu ihre Zustimmung gegeben haben, außer es greift eine der gesetzlichen Ausnahmen.

Welche Ausnahmen gibt es, wann darf also der Fotograf die Aufnahmen veröffentlichen, ohne zu fragen?

Seit der DSGVO ist das Fotografieren komplizierter geworden. Für die Praxis ist jedoch vor allem von Bedeutung, dass die bisherigen Ausnahmen im § 23 Kunsturhebergesetz (KUG)weiterhin angewandt werden.

Wenn also die Aufnahme im Rahmen von zeitgeschichtlichen Ereignisses entsteht (zum Beispiel bei Aufnahmen von Bühnen, bei Marathonläufen, Karnevalisten und dergleichen) dann darf sie ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden.

Das gilt auch bei Aufnahmen von Versammlungen und Aufzügen, also Menschen, die sich bewusst zu einer Gruppe zusammenschließen. Das ist nicht der Fall, wenn Menschen lediglich zufällig zusammenstehen, wie etwa an einer Bushaltestelle. Gemeint sind vielmehr zum Beispiel Demonstrationen oder das Publikum bei einer Veranstaltung. Ferner sollte die Gruppe aus mindestens drei und besser aus fünf Personen bestehen. Ebenfalls muss es sich um eine öffentliche Versammlung handeln, so dass das Publikum bei geschlossenen Veranstaltungen (beispielsweise Betriebsfesten) keine Gruppen im Sinne der Ausnahmeregel sind.

Ebenso bedarf es keiner Einwilligung, wenn die abgebildeten Personen nur zufällig und ohne das Bild zu prägen im Hintergrund auftauchen. Das ist etwa bei Straßenaufnahmen mit Passanten häufig der Fall.

Allerdings gibt es von den Ausnahmen auch wiederum Ausnahmen, diesmal zu Gunsten der Abgebildeten.

Gibt es Fälle, in denen der Fotograf die Aufnahmen nicht veröffentlichen darf, ohne zu fragen, obgleich eigentlich eine der Ausnahmen greift?

Eine Veröffentlichung ist nicht erlaubt, wenn die Privat- oder die Intimsphäre der Abgebildeten verletzt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn jemand sich in fortgeschrittener Feierlaune in einem hilflosen oder zumindest einem dem öffentlichen Ansehen nicht nur unerheblich abträglichen Zustand befindet. (In diesem Fall kann die Aufnahme zudem gem. § 201a StGB strafbar sein). Ebenso wäre eine leicht bekleidete Person auf einem Bild kein Beiwerk mehr.

Des Weiteren dürfen die Personen nicht wirtschaftlich ausgebeutet werden. So darf ein Künstler auf der Bühne im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung abgelichtet, aber nicht als Werbebild von Unternehmen verwendet werden. 

Bedeutet das, dass bei Vorträgen oder Aufführungen die Vortragenden und das Publikum fotografiert werden dürfen?

Ja, so können etwa die eigenen Fotos von den Vortragenden oder dem Publikum in einem Bericht über eine Veranstaltung im Blog oder auf der eigenen Facebookseite verwendet werden.

Allerdings müssen bei Veranstaltungen nicht nur die Rechte der fotografierten Personen, sondern auch des Veranstalters als Inhaber des Hausrechts beachtet werden. Dieser müsste also das Fotografien erlaubt oder zumindest offensichtlich geduldet haben (was bei Veranstaltungen mit Onlinebezug, wie etwa Barcamps, fast immer der Fall ist).

Fotos auf Veranstaltungen und Persönlichkeitsrechte

Ist es nicht immer sicherer, die Fotografierten um Erlaubnis zu fragen?

Sicherer ist es in jedem Fall dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob eine der o.g. Ausnahmen greift. Beispielsweise wenn Einzelpersonen oder Zweiergruppen im Rahmen der Berichterstattung zu einer Veranstaltung fotografiert werden. Allerdings muss man daran denken, die Zwecke der Nutzung darzulegen (z.B. Veröffentlichung auf der Website und in Sozialen Medien zwecks Berichterstattung und der Bewerbung der Folgeveranstaltungen) und auch über die vorgenannte Unterrichtung sowie die Erklärung der Einwilligung Nachweis führen. Daher sah ich schon häufiger Fotografen, die von Mitarbeitern mit Clipcharts begleitet werden, welche Einwilligungen per Unterschrift einholen.

Aus diesem Grund, und wenn möglich, ist es sinnvoller sich auf die oben genannten Ausnahmen zu stützen und zum Beispiel lieber sicher eine Gruppe von fünf statt von zwei Teilnehmern zu fotografieren. Dann entfällt der lästige Einwilligungseinholungsvorgang.

Zudem darf eine Einwilligung, anders als nach alter Rechtslage, nach der DSGVO jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden. Einer ohne Einwilligung erstellten Aufnahme kann zwarauchwidersprochen werden, aber hier muss begründet werden, warum sie für einen selbst unzumutbar ist. Das heißt eine Einwilligung ist in jeder Hinsicht die schlechtere Alternative.

Bei Veranstaltungen sieht man immer häufiger Aushänge mit DSGVO-Fotografier-Hinweisen. Sind diese jetzt auch notwendig?

Die DSGVO verpflichtet die Fotografen, bzw. deren Auftraggeber die Fotografierten über deren Identität als Verantwortlicher, die Zwecke der Nutzung der Aufnahmen sowie die Betroffenenrechte zu informieren. Zu den letzteren gehören insbesondere das Recht auf Auskunft und, wie zuvor besprochen, das Recht Einwilligungen zu widerrufen oder der Erstellung beziehungsweise Nutzung der Aufnahmen widersprechen zu können.

Die Hinweise haben auch den Vorteil, dass sie es einfacher machen, sich auf die vorgenannten Ausnahmen zu berufen. Denn je informierter die Fotografierten sind, desto weniger schutzwürdig sind sie. Das bedeutet wiederum, dass die Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufnahme und deren Recht nicht fotografiert zu werden, viel eher zu Gunsten des Fotografen ausfällt.

Zudem sollten Hinweise auf Bild- und Videoaufnahmen schon auf Bekanntmachungen und Einladungen stehen. Ansonsten könnte jemand sagen, sich gezwungen gefühlt zu haben, nach langer Anreise die Aufnahmen widerwillig zu erdulden.

Darf ich Gäste, die nicht fotografiert werden wollen, bitten, zum Beispiel Badges in anderer Farbe oder bunte „No-Photo“-Buttons zu tragen?

Das Recht auf Datenschutz darf nicht zum Stigma werden. Daher sollten die Besucher einer Veranstaltung auch darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch ebenfalls mündlich, durchs Zuwinken etcetera, möglich ist.

Fotos außerhalb von Veranstaltungen und im privaten Bereich

Noch einmal zurück zur Information der Fotografierten: Wie soll das außerhalb von Veranstaltungen möglich sein?

Das ist tatsächlich eine gute Frage, da dies häufig entweder nicht zumutbar ist, etwa wenn eine Freilichtveranstaltung mit vielen Menschen fotografiert wird. Oder es ist gar unmöglich, wenn beispielsweise schnell entschwindende Marathonläufer fotografiert werden.

Für diesen Fall sieht die DSGVO jedoch keine direkten Ausnahmen vor. Hier wird zum Teil vertreten, dass die Ausnahmen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus dem Art. 14 DSGVO analog angewandt werden. Diese gelten zwar nur, wenn Daten nicht direkt bei Betroffenen erhoben werden. Meines Erachtens kann man aber durchaus sagen, dass die Sachlage ähnlich ist, weil die Fotografierten auch nicht aktiv am Erhebungsvorgang teilnehmen.

Aber zumindest privat ist man von den Pflichten der DSGVO befreit, oder?

Es gibt zwar eine Ausnahme für ausschließlich im persönlichen und familiären Rahmen verwendete Aufnahmen (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO). Allerdings gilt diese nicht, wenn Aufnahmen veröffentlicht, also zum Beispiel online publiziert werden. So streng scheint zumindest der EuGH diese Ausnahme in seinem letzten Urteil zu sehen (EuGH, 14.02.2019 – C-345/1). Also sind nur Schnappschüsse, die man im Freundes- und Bekanntenkreis herumzeigt oder derart eingeschränkt online übermittelt, vor der DSGVO befreit.

Das heißt zusammenfassend, dass praktisch jeder am Onlineleben teilnehmende oder geschäftlich handelnde Fotograf zuerst zum Gesetz und erst dann zur Kamera greifen sollte. Ich hoffe jedoch, dass die Gerichte entgegenkommend die Anforderungen an die Informationspflicht im Gegenzugviel geringer ansetzen werden.

Wessen Rechte an einem Bild sind mehr wert? Die des Fotografen oder der abgebildeten Person?

Der Fotograf hat das Recht, die Aufnahme nach Belieben zu löschen. Die zu Unrecht abgebildete Person kann wiederum die Löschung des Bildes verlangen oder zumindest dessen Veröffentlichung verhindern. Insoweit kann jede der Parteien die Veröffentlichung verhindern, aber nur beide zusammen können sie ermöglichen.

Fotos von Mitarbeitenden in Unternehmensmedien und in Social Media

Gelten die Grundsätze auch für Mitarbeiter? Beispiel: Das Team eines Unternehmens soll auf einer Website oder bei Facebook abgebildet werden?

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten dieselben Regeln. Das heißt wenn sie auf einer Bühne stehen oder im Publikum sitzen, dürfen Bildaufnahmen von ihnen publiziert werden (zumindest, wenn es sich um öffentliche Veranstaltungen und nicht zum Beispiel interne Workshops handelt).

Darüber hinaus müssen die Bildaufnahmen entweder als Teil der Arbeitsleistung erforderlich sein, oder die Mitarbeiter müssen in die Aufnahmen einwilligen.

Wann ist die Veröffentlichung von Bildaufnahmen als Teil der Arbeitsleistung erforderlich und erlaubt?

Ob Bildaufnahmen Teil der Arbeitsleistung sind, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im besten Fall würde dies ausdrücklich vereinbart, beispielsweise bei Social-Media-Managern oder Content-Creators, dass zu deren Arbeitsleistung auch die Arbeit vor der Kamera gehört.

Ansonsten kann sich eine „Bildduldungspflicht“ auch aus den Umständen ergeben, z. B. bei einer PR-Sprecherin, die ein Unternehmen repräsentiert und Bildaufnahmen von sich dulden muss.

Heißt das, dass ich in anderen Fällen um eine Einwilligung der Mitarbeiter bitten muss? Was ist, wenn sie nicht einwilligen möchten?

Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Wenn zum Beispiel Mitarbeiter der Buchhaltung nicht auf einem Teamfoto auftauchen möchten, dann kann man sie nicht dazu zwingen. Und wenn man es täte, hätten sie einen Anspruch auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz.

Ferner ist zu bedenken, dass die Einwilligung und deren Freiwilligkeit nachgewiesen werden müssen. Zwar ist es seit Ende 2019 nicht mehr notwendig, dass die Einwilligung schriftlich erklärt wird. So kann eine Einwilligung auch elektronisch, das heißt per E-Mail oder im Intranet per Klick auf eine „Einverstanden“-Schaltfläche erklärt werden.

Allerdings müssen Mitarbeiter auf die Freiwilligkeit, deren Widerrufs- und andere Rechte, die Zwecke der Nutzung der Bildaufnahmen etcetera hingewiesen werden. Daher sollte eine Rahmenvereinbarung mit all diesen Hinweisen abgeschlossen werden. Das hilft vor allem dann, wenn häufiger Bildaufnahmen erstellt werden, da dann nicht jedes Mal ein solches „Vertragskonvolut“ abgeschlossen werden muss.

Was passiert, wenn Mitarbeiter kündigen oder ihre Einwilligung widerrufen? Müssen dann alle Teamfotos, Videos bei YouTube, Postings bei Facebook etcetera gelöscht werden?

Zum einen kann vereinbart werden, dass die Kündigung nicht automatisch einen Widerruf der Einwilligung darstellt. Wird der Widerruf allerdings erklärt, dann sieht zumindest der Text des Gesetzes eine Löschpflicht ohne Gegenargumente vor.

Ob man in solchen Fällen berechtigte Interessen an der Weiternutzung vorbringen kann, ist bis dato nicht geklärt. Ein Interesse an der Weiternutzung der Aufnahme wird nicht vorliegen, wenn mit der Bekanntheit oder dem Fachwissen von Mitarbeitern geworben wird (z. B. Aufnahme eines Arztes auf der Webseite einer Klinik, nachdem dieser gekündigt hat). Auch wenn die Löschung einfach fällt (z. B. bei einem alten Facebook-Posting), wird eher kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Beibehaltung der Aufnahme vorliegen.

Anders sieht es auch, wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter in einem Imagevideo oder in einer gedruckten Broschüre auftaucht. Hier gehe ich zumindest davon aus, dass die Aufnahmen weiter genutzt werden dürfen (z. B. bis die Broschüre aufgebraucht ist).

Ich empfehle jedoch auch diese Möglichkeit der Weiternutzung schon im Rahmen der Einholung der Einwilligung hinzuweisen. Das wird die Argumentation erheblich erleichtern.

Sonderfall Video?

Gelten bei Videos dieselben Regeln?

Ja, Videos sind praktisch bewegte Bilder. Daher können die Ausführungen zu Urheber- und Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechten übertragen werden. Auch Videos kann man in kurzen Ausschnitten zitieren, wenn man zum Beispiel einen Bericht über YouTuber mit kurzen Ausschnitten aus deren Werken belegen möchte. Ebenso dürfen Videos eingebettet werden, ohne dass die Einbettung einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Allerdings gilt leider auch hier die verschärfte Linkhaftung, wenn die Videos selbst Urheberrechtsverstöße enthalten. Wurden die Videos im kommerziellen Rahmen eingebettet oder verlinkt, dann wird die Kenntnis der Rechtsverstöße vermutet.

Verstöße: Kosten und mögliche Folgen

Was kosten Verstöße gegen Urheberrechte?

Das ist sehr einzelfallbezogen. Im geschäftlichen Rahmen sollte man mit den Kosten des eigenen Anwalts durchaus mit zirka 1000 bis 1.500 Euro im Schnitt rechnen. Geht die Sache vor Gericht, können die Kosten über mehrere Instanzen auch auf 10.000 Euro ansteigen.

Angesichts all dieser Regeln: Kann man den Ausgang von Gerichtsverfahren in solchen Fällen überhaupt vorhersagen?

Es ist häufig tatsächlich sehr schwer, den Ausgang von Gerichtsverfahren vorherzusagen. Viele der genannten Regeln stehen nicht direkt im Gesetz, sondern sind durch Richter im Rahmen von Urteilen entwickelt worden (sogenanntes „Richterrecht“).

Urteile gelten jedoch für Einzelfälle. Das bedeutet, dass Entscheidungen in anderen Fällen schon bei geringen Abweichungen der Umstände oder vorgebrachter Argumente komplett anders ausfallen können.

Warum wird das Gesetz nicht vereinfacht?

Gesetze sind so kompliziert wie das Leben und deren Vereinfachung eine selten erreichte juristische Kunst. Ein Gesetz ist das Ergebnis vieler Kompromisse. Und weil viele Interessen berücksichtigt werden wollen (zum Beispiel der Unternehmen, der Nutzer, des Allgemeinwohls und so weiter), enthalten Gesetze viele Ausnahmen.

Zudem werden Gesetze wie das Urheberrecht sehr abstrakt und unbestimmt formuliert. So können sie zwar auch auf künftige technologische Entwicklungen angewendet werden, sind jedoch ohne Fachkenntnis nur schwer zu verstehen.

Zusammenfassung: 10 Faustformeln

Ist eine einfache Zusammenfassung all dieser Regeln möglich?

Eine grobe Zusammenfassung, also Faustformeln, könnte wie folgt lauten:

  • Fremde Bilder nicht kopieren, sondern einbetten.
  • Ein zulässiges Bildzitat ist eine seltene Ausnahme.
  • Vorschaubilder und -texte in Social Media bergen kaum Probleme.
  • Textauszüge von 1 bis 2 Sätzen sind im Fall von Zitaten unproblematisch (außer bei Gedichten).
  • Bei Presseerzeugnissen gelten besonders strenge Regeln, außer im Fall von Zitaten oder anderen Ausnahmen sollte nicht mehr als der Titel verwendet werden.
  • Keine kostenlosen Bilder nutzen, die nach Profiarbeit aussehen.
  • Menschen nur mit Zustimmung abbilden, außer im Rahmen öffentlicher Ereignisse, zum Beispiel auf Bühnen, bei Zusammenschlüssen zu Gruppen oder als Beiwerke, wobei sie nach Möglichkeit über die Verwendungszwecke sowie ihre Widerspruchsmöglichkeiten unterrichtet werden sollten.
  • Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bildnutzung entweder als Teil der Arbeitsleistung regeln oder Einwilligungen in die Bildnutzung einholen.
  • Menschen nicht in peinlichen Situationen ablichten oder Aufnahmen von Menschen ungefragt zu Werbezwecken verwenden.
  • Links nach Möglichkeit nur auf große Medienportale setzen oder ein bisschen Risiko eingehen und einer fragwürdigen Rechtsprechung trotzen.

Natürlich kann ich hier nur eine grobe Übersicht liefern, was auch für alle obigen Antworten gilt. Im Urheberrecht kommt es auf den Einzelfall und auf Feinheiten an, die jedoch den Rahmen eines oder gar vieler Blogbeiträge mehr als sprengen würden. In 99 Prozent aller Fälle werden diese Orientierungshilfen jedoch ausreichen. Denn nach meiner Erfahrung ist der Grund für die meisten Abmahnungen nicht die fehlende Detailkenntnis, sondern das Fehlen jeglichen Gespürs für das Urheber-oder das Datenschutzrecht.

Ich bin mir aber sicher, dass die Leser dieses Artikels das nötige Gespür für das Recht erworben haben und sich daher vor Urheberrechtsverstößen nicht mehr fürchten müssen.

Kostenlos für Privatpersonen und Behörden: der Datenschutz-Generator

  • Mit dem Datenschutz-Generator.de von Dr. Schwenke kann sich jede*r einen Fotohinweis kostenlos anhand der geplanten Nutzungszwecke für die Bildaufnahmen zusammenstellen.

Der Interviewpartner: Dr. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH). Der Berliner Experte hilft international Unternehmen die rechtlichen Herausforderungen des Datenschutzes und Online-Marketings zu meistern. Mit dem Datenschutz-Generator.de bietet er zudem ein beliebtes Werkzeug zur Erstellung von Datenschutzerklärungen, Shop-AGB und anderen Rechtstexten an (WebsiteFacebookTwitterInstagramLinkedIn, Podcast Rechtsbelehrung.com.)

Hinweis von Dr. Kerstin Hoffmann: Gastbeiträge und Interviews müssen nicht meine Meinung wiedergeben. Der Interviewpartner ist für seine Aussagen selbst verantwortlich.

Hinweis von Dr. Thomas Schwenke: Die hier vertretenen Ansichten stellen die Meinung des Autors dar und können in diesem sich permanent entwickelnden Rechtsbereich keinen Anspruch auf absolute Rechtssicherheit erheben. Ebenso dient der Beitrag einer Übersicht über die Problematik und stellt keine umfassende Darstellung aller möglichen rechtlichen Details und Probleme dar, zumal jeder Fall einzeln beurteilt werden muss. 

Dr. Kerstin Hoffmann