Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?

23. November 2010

Ausführliche Antworten von Rechtsanwältin Anja M. Neubauer

Häufig bekomme ich Anfragen bezüglich Urheberrecht-, Zitierrecht und sogar zu Bilderrechten. Zum Beispiel: Was darf ich verlinken? Wie lang darf ein Zitat sein? Muss ich Fotos von jedem einzelnen der Abgebildeten genehmigen lassen? Habe ich Stock-Fotos für immer gekauft?

Doch auch wenn ich mittlerweile einiges darüber weiß: Ich mache dazu grundsätzlich keine Aussagen, die über meine persönliche Meinung hinausgehen. Denn ich darf gar nicht juristisch beraten.

Da mein Blog aber regelmäßig Anlaufstelle für solche Fragen ist, habe ich einmal die wichtigsten zusammengestellt. Die qualifizierten Antworten dazu kommen von Rechtsanwältin Anja M. Neubauer:*

Ich möchte gerne in meinem Blog einen Artikel aus „Spiegel online” zitieren? Darf ich das? Wenn ja: in welchem Umfang? Was muss ich dabei beachten?

Kurzzitate  sind  erlaubt. Nächste Frage wäre dann natürlich: „Was ist denn ein Kurzzitat?“ Nun, das müsste jeweils im konkreten Fall geklärt werden. Aber “Pi mal Daumen” können Sie davon ausgehen, dass Sie einzelne Sätze zitieren, aber natürlich nicht den gesamten Artikel im Wortlaut abbilden dürfen. Denn auch der Text ist urheberrechtlich geschützt, nicht nur die Bilder in einem Artikel. Es ist vielen nicht bewußt, dass der Autor des Textes ebenfalls ein „Urheber“ ist und die Rechte am Artikel inne hat, welche im Falle einer Zeitung dann meistens an diese abgetreten worden sind.

Wenn Sie wirklich einen kompletten Text benutzen wollen, so empfiehlt es sich, einfach mit der Redaktion zu sprechen und dort um schriftliche Bestätigung zu bitten. Bekommen Sie die, dürfen Sie ihn verwenden, aber nur im genehmigten Rahmen. Erhalten Sie sie nicht, müssen Sie sich auf Kurzzitate beschränken. Es wäre auch z.B. erlaubt, einen Text in zwei Sätzen zu zitieren und dann auf den Originaltext zu verlinken. Natürlich muss stets die Quelle genannt werden. Da machen Texte keine Ausnahme zu allen anderen urheberrechtlich geschützten Werken.

Darf ich jeden Artikel und jeden Beitrag, der im Netz erschienen ist, auf meinem eigenen Internet-Angebot verlinken?

Verlinkungen sind grundsätzlich erlaubt. Sie verweisen auf einen Text. Sie bilden ihn nicht selbst ab. Also so etwas wie eine „Pressezusammenfassung“ mit vielen Links als Verweise auf Berichte in der Presse sind erlaubt. Selbst sogenannte „Deep-Links“, die direkt zum Artikel führen.

Darf ich Zeitungsartikel einscannen und auf meine Website oder in mein Blog stellen?

Ohne Genehmigung definitiv NEIN.

Ist das etwas anderes, wenn diese Artikel über mich/mein Unternehmen berichten?

Selbst wenn ein Zeitungsartikel über Sie berichtet, aber nicht von Ihnen ist, so dürfen Sie ihn nicht einfach in Ihrem Blog oder auf Ihrer Website abbilden – weder als PDF noch als komplette inhaltliche Abschrift. Sie müssen ihn genau wie jeden anderen genehmigen lassen.

Ich möchte gerne einen Beitrag aus der Print-Ausgabe meiner Tageszeitung aufgreifen und zitieren. Wie sieht es in diesem Fall aus?

Hier verhält es sich genauso wie bei Online-Artikeln: Wenn Sie einen Papier-Zeitungsbericht haben, können Sie zitieren. Sie dürfen jedoch nicht den Artikel komplett abschreiben und in Ihrer Seite darstellen. Der Rechteinhaber hat das alleinige Recht zu bestimmen, wann, wie, wo und wie lange sein Werk erscheint. Daher empfiehlt es sich auch hier, einfach den Redakteur anzurufen und zu fragen, ob man den Artikel beispielsweise eingescannt darstellen darf. Zu Beweiszwecken sollte man dies immer schriftlich fixieren. Das geht auch per Mail.

Gibt es Ausnahmen von den oben genannten Regeln?

Ja, man könnte den Verlag aufkaufen und dann … nein, war ein Scherz. ;-)

Sie können sich zwar ein privates Album anlegen und die Zeitungsartikel sammeln. Wenn Sie diese aber ins Internet stellen, so sind diese einer Vielzahl von Lesern zugänglich und damit nicht mehr privat. Und eine solche Veröffentlichung muss immer vom Rechteinhaber genehmigt sein. Weitere Ausnahmen gibt es nur noch im Bereich Bildung und zu Lehrzwecken, aber der normale Internetanbieter wird diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Beispiel aus einem meiner Fälle: Eine Schule hatte einen Text von einem Russischen Autor genommen für deren Russischklausur. Insofern konnte der Urheberrechtsinhaber nicht widersprechen, da die Nutzung nur zu Bildungszwecken erfolgte. Jedoch geht es nicht, dass die Schule dann diese Texte – Original des Autors, Klausurfragen und Musterlösung- auch auf ihrer Homepage postet und damit wirbt, dass diese Schule sich auch mit modernen russischen Autoren auseinandersetzt.

Wie sieht es mit Zitaten und Links in Social Media – beispielsweise Facebook, Twitter, XING oder Social-Bookmarking-Dienste – aus. Gelten da andere Regeln?

Sobald eine gewisse „schöpferische Höhe” erreicht ist, genießt ein Werk urheberrechtlichen Schutz. Daher spielt es keine Rolle, wo die Texte oder und Bilder abgebildet werden. Das kann unter Umständen auch für Tweets (Texte auf Twitter) in Betracht kommen, wenn sie denn eine gewisse schöpferische Leistung darstellen und damit ein „Werk“ sind. Dazu gehört meines Erachtens jedoch nicht ein profanes „guten Morgen“, das in die Runde gezwitschert wird.  Also muss man auch bei Social-Media-Plattformen Urheberrechte beachten, hier gilt keine Ausnahme.

Ich habe in einem Ihrer Vorträge ein Foto von Ihnen gemacht. Darf ich es zu meinem Bericht darüber in mein Blog stellen?

Da Sie das Bild gemacht haben, sind Sie der Urheber. Insofern dürfen Sie über das Bild eigentlich frei verfügen, denn SIE sind der Inhaber sämtlicher Rechte. Sie könnten es sich sogar auf ein T-Shirt drucken. ;-)

ABER: Der Vortragende hat beispielsweise aus dem Kunsturhebergesetz die Möglichkeit, Ihnen zu untersagen, dass sie ihn abbilden. Dann nämlich, wenn es sich nicht um eine Versammlung oder Veranstaltung handelte, sondern etwa nur eine private, intime Runde, in der er referierte. Bei einer Seminarveranstaltung mit vielen Teilnehmern wird dies wohl aber nicht möglich sein. Der Referent könnte sich nicht auf Rechte aus dem Kunsturhebergesetz berufen.

Ebenso bei  „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ : Hier überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Interesse der Betroffenen. Prominente Personen dürfen abgebildet werden. Aber selbst wenn es sich um eine prominente Person handelt, so hat auch diese aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Wahrung ihrer Privatshäre/Intimsphäre. Daher sollte man – Promi hin oder her – im Vorfeld grundsätzlich abwägen, ob auch wirklich die Fotos von der „Afterparty“ einer größeren Veranstaltung noch mit ins Blog sollen ;-)

Gelten für die Besucher des Vortrags, die ich ebenfalls fotografiert habe, andere Regeln?

Die Besucher der Veranstaltung können Ihnen dies nicht untersagen, da sie ja Teil einer Veranstaltung sind. Aber auch hier ist zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten vorrangig ist. Also im Zweifel sollte man auch hier fragen.

Um meine Blogbeiträge zu bebildern, verwende ich Fotos aus öffentlichen Portalen, zum Beispiel flickr.com. Ist das überhaupt erlaubt – und was muss ich beachten?

Auch Fotos auf flickr.com sind urheberrechtlich geschützt. Schließlich sind diese Bilder alle irgendwann einmal von jemandem gemacht worden. Das sind dann die Urheber. Diese haben die Rechte.

Man muss jeweils beachten, welche Freigabe zur Nutzung der jeweilige Fotograf hier Dritten einräumt. Bloß weil eine Plattform mit Bildern kostenlos ist, heißt das nicht, dass die dort einstellenden Fotografen ebenfalls die kostenlose Nutzung und/oder Weitergabe von Bildern erlauben. Viele stellen ihre Bilder beispielsweise auf Flickr ein, um von Dritten ein Feedback zu bekommen. Im Zweifel also auch hier immer Kontakt mit dem Urheber aufnehmen und vorher fragen, ob man die Bilder für seine Zwecke benutzen darf.

Aus einem Fall: Ein Mandant steigt mit seiner Frau ins Flugzeug und findet im Bordmagazin seine Bilder, welche er auf Flickr.com eingestellt hatte, in einem Artikel wieder. Da er ausdrücklich auf den Internetseiten die Nutzung durch Dritte untersagt hatte, war dies wirklich ein dreister Klau seiner Bilder für eine kommerzielle Zeitschrift.

Wie sieht es mit Bildern aus, für die ich bei Bilddatenbanken Nutzungsrechte erworben habe?

Wenn Sie Bilder aus einer Datenbank gekauft haben, so sichern Sie bitte immer – insbesondere wenn es sich um „kostenlose“ Bilder handelt – die Lizenz, sei es als PDF oder ausgedruckt. Und behalten Sie immer im Auge, wie lange Ihnen diese Nutzungslizenz zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich kann die Nutzung nicht nur örtlich sondern auch zeitlich begrenzt werden. Viele vergessen, wenn sie Lizenzen käuflich erworben haben, dass die Nutzungsdauer nur beispielsweise ein Jahr war und nutzen jedoch über diesen Zeitraum hinaus.

Was ist eigentlich mit Fotos, die man mit Creative-Commons-Lizenz verwenden darf, die aber beispielsweise eine Marke, ein Produkt oder ein Logo abbilden? Also beispielsweise Legosteine, eine Aral-Tankstelle oder eine Calvin-Klein-Jeans. Darf ich die in meinem Blog verwenden?

Zu diesem Thema gibt es ganze Bücher, die die dazu bestehende Rechtsprechung kommentieren. Das kann immer nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.

Grundsätzlich: Marken darf man verwenden! Dazu sind sie da. Viele denken, dass man dies überhaupt nicht dürfte. Grundsätzlich ist es aber sehr wohl erlaubt, wenn es sich nur um eine Nennung der Marke handelt. Es darf jedoch keine Irreführung oder eine Rufausbeutung stattfinden. Und das kann dann wieder schnell der Fall sein. Insbesondere im Bereich Werbung und Parodie wird es dann oft heikel. Die vermeintlich positive Absicht der Darstellung wird dann schnell zur Rufausbeutung.

Wenn Sie eine Marke also lediglich darstellen, um auf das Angebot des Markeninhabers hinzuweisen, so ist in diesem Fall wohl keine unzulässige Markennennung anzunehmen.  Im Zusammenhang mit unsachlicher Berichterstattung oder gar Schmähkritik muss man jedoch dann vorsichtig sein. Denn es könnte den Ruf der Marke beeinträchtigen und so etwas kann der Markeninhaber untersagen. Was aber im Einzelfall noch erlaubt ist und was nicht, sollte grundsätzlich dann mit einem Anwalt besprochen werden.

Ein Aufruf hatte kürzlich dazu geführt, dass sehr viele Facebook-Nutzer ihre Profilbilder für einige Tage durch Disney- oder andere Comicbilder ersetzten. Ist das ein Urheberrechts-Verstoß? Kann so etwas Folgen haben? Wenn ja: Wie wahrscheinlich ist es, dass das passiert und wie teuer kann das werden?

Wie oben schon gesagt, können auch auf Social-Media-Plattformen ganz leicht Urheberrechte verletzt werden. Comicbilder genießen urheberrechtlichen Schutz. Daher begeht jeder, der seinen Avatar durch ein Comic-Bild ersetzt, eine Urheberrechtsverletzung, solange im Vorfeld keine Genehmigung vorliegt.

Auf Facebook schrieb jemand neulich, der sein Avatarbild schon ersetzt hatte, er habe nun (im Nachhinein) den Urheber informiert via Mail mit dem Schlusswort „…solange ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass ich das Bild nutzen darf.“ DAS geht natürlich nicht! Die Verletzung wurde schon durch das Einstellen begangen – der Urheber kann den Nutzer jederzeit nicht nur auffordern, das Bild zu entfernen, sondern aufgrund der Erstverletzung dann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, dazu auch die Anwaltskosten, die durch die Abmahnung aufgewendet wurden!

Auch wenn es eine lustige Idee ist, „Donald Duck“ mit seinem Profilfoto zu ersetzen, die Streitwerte sind nicht gering: Das Landgericht Köln geht in ständiger Rechtsprechung von 6000 Euro Streitwert pro Bild aus, bundesweit wird von 10.000 Euro Streitwert ausgegangen. Nach dem Streitwert berechnen sich die Anwaltskosten. Im Streitfall bei 10.000 Euro sind dies 631,80 Euro netto pro Anwalt. Wenn man den Prozess verliert, muss man diese Kosten auch der Gegenseite ersetzen und es kommen schließlich noch die Gerichtsgebühren hinzu. Inklusive „entgangene Lizenzgebühren“ als Schadensersatz können so schnell ein paar Tausend Euro zusammenkommen.

-

Anja M. Neubauer ist Rechtsanwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind das Internet-, Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- und Medienrecht. Zu diesen Themen hält sie Vorträge und Webinare. Sie ist Autorin des Buches “Ihr Recht bei Ebay” und vertritt viele Fotografen, Urheberrechtsinhaber sowie auch “Abgemahnte” aus vielen Branchen und Berufszweigen. Sie ist Mitglied der internationalen Rechtsanwalts-Kooperation conlegi. Seit Mitte 2009 bloggt sie unter www.neubauerlaw.de/blog regelmäßig zu aktuellen Gerichtsurteilen und Rechtsentwicklungen in besagten Rechtsgebieten und gibt Tipps zu Abmahnungen sowie deren Abwehr.

-

*Anmerkung von Kerstin Hoffmann: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht auf juristische Rückfragen antworten kann. Ich übernehme keine Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Aussagen und auch nicht dafür, ob und wie Sie sie ggf. selbst anwenden.

  • del.icio.us
  • FriendFeed
  • MisterWong.DE
  • StumbleUpon
  • Reddit
  • Diigo
  • Tumblr
  • RSS
  • Netvibes
  • Posterous

Schlagwörter: , , , , , ,

75 Antworten auf Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?

  1. Philipp on 23. November 2010 at 09:45

    Sehr interessantes Interview. Gerne mehr davon!

    PS: Der Link zu neubauerlaw führt in die Irre.

  2. Kerstin Hoffmann on 23. November 2010 at 09:47

    Ja, vielen Dank für den Hinweis. Ich weiß. Es scheint irgendein WordPress-Bug zu sein, den ich momentan nicht beheben kann. Der Link ist richtig eingetragen. Zum Glück steht ja die URL da. Bitte die einfach in den Browser kopieren.

  3. Kerstin Hoffmann on 23. November 2010 at 10:09

    Jetzt funktioniert der Link wieder. Danke für die zahlreichen Hinweise.

  4. Stefan Spieler on 23. November 2010 at 16:07

    Danke für die Zusammenfassung – und endlich verstehe ich auch mal Juristen ;-)

  5. Jens Voshage on 23. November 2010 at 16:13

    Ganz sauber ist die Sache mit dem Urheberrecht und dem Nutzungsrecht nicht dargestellt. An einem Artikel in einer Zeitung hat der Autor das Urheberrecht und der Verlag in der Regel das Nutzungsrecht. Das Urheberrecht lässt sich auch nicht abtreten oder verkaufen.

    Wollte man einen Artikel aus einer Zeitung auf seiner Internet-Seite einstellen, benötigte man also die Zustimmung des Autors (wg. Urheberrecht) und des Verlages (wg. Nutzungsrecht). Meist mag man vom Autor noch die Zustimmung bekommen – beim Verlag wird man in der Regel scheitern. Zumindest wenn der Verlag dem PMG-Pressespiegel-Pool angeschlossen ist.

    Im übrigen ist dann schon das Scannen eine Rechteverletzung, nicht erst das veröffentlichen!

  6. [...] geht's zum Artikel "Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?&… Tags für diesen Artikel: internet, internetrecht, urheberrecht, werbung Geschrieben von [...]

  7. ElTorro on 23. November 2010 at 16:50

    Mir fehlen zwei wichtige Punkte:

    1. Zum Zitatrecht: Da ist es ja ein häufiges Missverständnis, dass einfach nur eine Quellenangabe reicht, also ein Blogpost nur aus Zitat und Link bestehen darf. Nach § 51 UrhG ist das Zitat aber nur zulässig, wenn es wiederum in ein selbstständiges Werk integriert ist. Zitat und Link reicht also nicht, selbst ein kurzer Satz ist meistens zu wenig. Wer zitiert, muss sich schon ein bisschen intensiver mit dem zitierten Werk auseinandersetzen, sonst greift das Zitatrecht nicht.

    2. Zu Creative Commons sollte man vielleicht doch noch ein Wort verlieren: Häufigster Fehler ist die fehlende Nennung von Urheber und Lizenz. Beides ist bei Creative Commons Pflicht – egal um welche Lizenzversion es geht. Und ein Verstoß ist auch keine Lappalie, sondern führt dazu, dass die Nutzungsrechte automatisch erlöschen. Wer also ein Foto benutzt, dass unter Creative Commons steht MUSS den Namen des Urhebers (so wie er im Netz steht) angeben UND auf die Creative Commons Lizenz verweisen, sonst ist die Lizenz “unwirksam”! Sieht man wirklich überall im Netz, dass die Leute damit Probleme haben.

  8. [...] Darf man einen Zeitungsbericht über die eigene Firma einscannen und auf der Website veröffentlichen? Sind Links generell erlaubt? Darf ich Fotos übernehmen? Diese und viele andere Rechtsfragen werden in einem lesenswerten Interview bei „PR-Doktor“ Kerstin Hoffmann geklärt. [...]

  9. [...] Es gibt immer wieder Irritationen, was die Urheberechte für Zitate und Bilder angeht. Diese Frage ist Kerstin Hoffmann in ihrem Interview mit Rechtsanwältin Anja M. Neubauer nachgegangen. Die Thematik ist hier wirklich gut beschreiben, in einer einfachen Sprache und mit Beispielen untermalt. Hier ist Link zum Artikel. [...]

  10. Thomas on 23. November 2010 at 19:43

    Wirklich sehr gute und verständliche Zusammenfassung!

    Nur ein kleiner Fehler ist drin: “… eine lustige Idee ist, „Donald Duck“ mit seinem Profilfoto zu ersetzen …” macht nur umgekehrt Sinn “… eine lustige Idee ist, sein Profilfoto mit „Donald Duck“ zu ersetzen … ”

    Donald Duck ist durch nichts zu ersetzen. ;)

  11. Kerstin Hoffmann on 23. November 2010 at 20:14

    Danke für die Ergänzungen!

  12. Ralf Petring on 23. November 2010 at 23:03

    Prima Interview, in dem auch mal Humor durchblitzt und das die Thematik locker und dennoch mit Substanz behandelt und vermittelt.

    Als Jurist muss ich natürlich auch was Besserwisserisches dazusenfen:

    Ob ich mir als Seminar-Referent allerdings wirklich grundsätzlich ohne meine Einwilligung den Abdruck meines Konterfeis auf dem T-Shirt eines teilnehmenden “Fotografen” gefallen lassen müsste, da habe ich doch nicht unerhebliche Zweifel. Das dürfte von § 23 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 KUG wohl regelmäßig nicht abgedeckt sein, auch wenn repräsentative Veranstaltungs-Ausschnitte fotografisch nach der Rechtsprechung dargestellt werden dürfen.

    Aber ohne Streitpunkte wäre ja gerade auch medienrechtliche Juristerei langweilig ;) und Fans in Seminaren sollte man eigentlich nicht vom Personenkult hinsichtlich des Referenten abhalten, oder?

  13. Rudolf Fiedler on 23. November 2010 at 23:17

    Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise. Gerade in der jetzigen Phase, in der viele “Kleine” Unternehmer im Internet ihr Geschäft mit E-Books, Digitalen Informationen, eigenen Shops aufbauen, habe ich die klare Sprache und die verständlichen Beispiele als sehr angenehm und hilfreich empfunden. Für einen Kleinunternehmer bedeuten die m.E. nach überzogenen Strafen oft schon wieder das Ende des eigenen Geschäftes.

    Rudolf Fiedler

  14. [...] Was Sie genau dürfen, und was nicht, lesen Sie auf der Seite von Dr. Kerstin Hoffmann / PR-Doktor. [...]

  15. Jürgen on 24. November 2010 at 08:03

    Vielen Dank für diese kleinen rechtlichen Einblicke. Zum Urheberrecht stellt sich mir noch eine Frage. Wenn ich eine Pressemitteilung verfasse, die Pressestelle diese Mitteilung noch weiterverarbeitet und die Tageszeitung daraus einen eigenen Artikel fabriziert: Wer ist dann letztendlich der Urheber dieser Mitteilung? und darf ich diesen Zeitungsartikel trotzdem auf meiner Homepage als pdf veröffentlichen?

  16. Marcus Lindemann on 24. November 2010 at 08:14

    Dass nur Kurzzitate und nicht das Zitieren (!) des ganzen Artikels erlaubt sein sollen, stimmt nicht. Da muss ich als Nicht-Jurist widersprechen. Natürlich darf ich den ganzen Artikel zitieren (!). Voraussetzung ist, dass ich mich auch mit dem ganzen Artikel auseinandersetze – etwa in einer kritischen Bewertung. Der Umfang der Zitate muss zum Umfang der Auseinandersetzung damit passen. Damit ist die Länge des Zitats kein geeigneter Maßstab, entscheidend ist vielmehr die Verhältnismäßigkeit. Ist diese gewahrt, kann ich auch ganze Kinofilme, Fernsehsendungen, Opern und was auch immer zitieren.

  17. Philipp on 24. November 2010 at 08:38

    Gibt es denn hier oder an anderen Orten ähnlich gute Zusammenfassungen/Portale, zum Thema publizieren im Internet, die ihr empfehlen könnt?

  18. Kerstin Hoffmann on 24. November 2010 at 08:43

    Ich freue mich über die vielen Ergänzungen. Da sieht man schon, dass so ein Interview das Thmema nur anreißen können und dass es viel weiteren Klärungsbedarf gibt. Viele Sachen kann man offensichtlich wirklich nur im Einzelfall betrachten. Ich werde mich ganz sicher weiter damit auseinandersetzen.

  19. Kleingarten on 24. November 2010 at 08:44

    Vielen Dank für den informellen Artikel! Vorallem als Forumbetreiber ist es sehr wichtig solche Infos zu Urheberrecht zu kennen. Als Blogger ist man zum größten Teil sein eigener Herr vom Inhalt der Seite. Als Forumbetreiber ist man dem ganzen ein wenig ausgeliefert, da muss man “hinterherräumen” und seine User entsprechend briefen und trotzdem hoffen, dass nie eine Abmahnung reinflattert. Was dann aber doch früher oder später passieren wird… Vorallem die “gewerbsmäßgen” Abmahner sind der Schrecken der Admin-Gemeinschaft. Da muss sich unser Rechtsstaat endlich auf die modernen Medien einstellen!

  20. Jan on 24. November 2010 at 09:18

    Guter Artikel, was mir aber fehlt ist etwas zum Bildzitat. Ist es mit Bildern (ohne CC- oder ähnliche Lizenz) genauso wie mit Texten, dass man sie also abbilden darf, wenn man sich (z.B. kritisch) mit ihnen auseinander setzt?

  21. [...] für die Rechtslage beim Zitieren, Verlinken und Einbinden fremder Inhalte interessiert, sollte hier [...]

  22. Petra von Rhein on 24. November 2010 at 09:44

    Sehr schöne Zusammenfassung für alle, die am Anfang von Bloggen, Zwitschern und dem Verweben von Online-Inhalten stehen. Gut verständlich für den juristischen Laien! Viele der Fragen, die mir oft gestellt werden. Chapeau.

  23. Andreas Skowronek on 24. November 2010 at 10:09

    Hallo Anja!

    Zu der Passage bzgl. “Zulässigkeit von Deep Links” reiche ich einfach mal die jüngste BGH-Entscheidung hierzu nach:
    BGH: Urheberrechtsverletzung durch Deep-Links, wenn dabei technische Maßnahmen umgangen werden – Session-ID
    http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/377-BGH-Urheberrechtsverletzung-durch-Deep-Links,-wenn-dabei-technische-Massnahmen-umgangen-werden-Session-ID.html

    Schönen Gruß nach Kölle!

  24. Klaus Heidemann on 24. November 2010 at 11:32

    Danke für diesen interessanten Artikel. Um Mißverständnissen vorzubeugen (auch bezüglich einiger oben stehender Kommentare) fehlt mir allerdings der Hinweis, dass für die Vernendung von Texten und Bilder in der Werbung viel schärfere Regeln gelten. Da würde z.B. das genannte Beispiel des Fotos aus dem Seminar ganz anders zu betrachten sein. Und das Urheberrechte in Deutschland nicht übertragbar sind wurde ja schon geschrieben.
    Weiterhin viel Erfolg.

  25. Lehrender on 24. November 2010 at 12:10

    Zitat aus dem Artikel: “[...] Auf Facebook schrieb jemand neulich, der sein Avatarbild schon ersetzt hatte, er habe nun (im Nachhinein) den Urheber informiert via Mail mit dem Schlusswort „…solange ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass ich das Bild nutzen darf. [...]“

    Was ist, wenn ich den Urheber VOR der Veröffentlichung anschreibe und die Formulierung verwende „…solange ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass ich das Bild nutzen darf. [...]“? Darf ich dann, solange ich nichts von ihm höre, seine Bilder verwenden? In meinem konkreten Fall geht es um die Veröffentlichung von Vorlesungsunterlagen im Internet. Innerhalb der Vorlesung und als Download nur für die Studenten ist kein Problem, da es sich um Bildungszwecke handelt. Aber bei der Veröffentlichung im Netz für alle stehen wir vor dem Problem, das im Artikel am Beispiel der Russischklausur beschrieben wurde.

    Ich bin daher für jeden Hinweis dankbar.

  26. Jeeves on 24. November 2010 at 12:15

    Fiedler: “Für einen Kleinunternehmer bedeuten die m.E. nach überzogenen Strafen oft schon wieder das Ende des eigenen Geschäftes.”
    .
    Für einen Kleinunternehmer, der permanent klaut, schon. Und das ist auch gut so.

  27. Sabrina S. on 24. November 2010 at 13:16

    Vielen Dank für die ausführlichen Tipps. Es ist nicht alles neu für mich aber hier und da konnte ich die eine oder andere Unsicherheit ausbügeln und weiß nun, dass ich bei meiner täglichen Arbeit rechtlich sauber bin. Vielen Dank dafür!

  28. Nicht-Jurist on 24. November 2010 at 13:35

    @Jan: das Uhrheberrecht befasst sich grundsätzlich mit “Werken”, sodass bis auf Einzelheiten für Bilder das gleiche gilt wie für Texte. Ja, wenn man ein Bild kritisiert, darf man es auch abbilden, allerdings hat man im Internet oft das Problem, dass es möglich ist, das Bild ohne den (z.B. textuellen) Kontext aufzurufen, und da ist man dann wieder in einer ungeklärten Rechtslage. Und wie immer sowenig wie nötig zitieren, d.h. Bildausschnitte nehmen die genau das besprochene zeigen.

  29. Anja Neubauer on 24. November 2010 at 13:56

    Danke für die zahlreichen Ergänzungen. Mit einigen stimme ich nicht überein. Dass man im Grunde jeden Einzelfall betrachten muss, habe ich bereits geschrieben. Aber die unterschiedlichen Meinungen auch der Fach-Kollegen spiegeln auf jeden Fall, wie komplex das Thema ist. Dass man es in einem solchen Beitrag nur anreißen und nicht jedes Detail vertiefen kann, versteht sich ebenfalls von selbst. Schön aber, dass das Thema so viel Resonanz und Auseinandersetzung hervorruft. Ich freue mich auf die weitere Diskussion.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass ich hier jetzt aber keine Rechtsberatung zu einer ggf. großen Zahl weiterer Fragen durchführen kann. Auch das würde den Umfang sprengen. Ich darf hier außerdem keine Einzelfallbezogene Rechtsberatung durchführen, jedoch kann ich die Rechtslage aber anhand der genannten Beispiele abstrakt erläutern. Die bereits gestellten Fragen beantwortete ich exemplarisch, bzw. auf die folgenden Kommentare möchte ich eingehen, um hervorzuheben, was richtig ist und was nicht, da sonst mehr Verwirrung statt Nutzen entsteht:

    @ Jens Vonshage
    Für den Laien wird es wohl ausreichen, wenn dieser nur wissen möchte, was er darf und was nicht, sich bezüglich der Erlaubnis erst einmal an den Verlag wendet.

    Präzise gesagt ist Ihr Kommentar auch falsch:
    „An einem Artikel in einer Zeitung hat der Autor das Urheberrecht und der Verlag in der Regel das Nutzungsrecht. Das Urheberrecht lässt sich auch nicht abtreten oder verkaufen.”

    Im Artikel wird mit keinem Wort erwähnt, dass „Urheberrechte“ verkauft werden (können). In der Regel sind sämtliche Rechte an einem Artikel an den Verlag abgetreten. Würde man dies für den Laien sezieren, blickt er in den seltensten Fällen durch.
    Aber gerne nochmals detailliert: Im Gesetz sind die Rechte in das nichtübertragbare „Urheberpersönlichkeitsrecht“ und die übertragbaren „Nutzungsrechte“ aufgeteilt. Beides steht im Abschnitt „Inhalt des Urheberrechts“. Welche Nutzungsrechte übertragen wurden, hängt von der Vereinbarung mit dem Urheber ab – natürlich wollen die Verlage sich möglichst weitgehende Rechte sichern.

    “Wollte man einen Artikel aus einer Zeitung auf seiner Internet-Seite einstellen, benötigte man also die Zustimmung des Autors (wg. Urheberrecht) und des Verlages (wg. Nutzungsrecht).”

    Das stimmt so nicht: Wenn die ausschließlichen Rechte an den Verlag abgetreten wurden, braucht man den Autor selbst nicht mehr um Genehmigung zu fragen – der kann dann nicht mehr verfügen. Bitte nicht die Leser irritieren!
    Daher auch falsch: „Meist mag man vom Autor noch die Zustimmung bekommen – beim Verlag wird man in der Regel scheitern. Zumindest wenn der Verlag dem PMG-Pressespiegel-Pool angeschlossen ist.“
    Falsch: Wenn der Autor die ausschließlichen Rechte abgetreten hat, KANN er keine Rechte zur Veröffentlichung mehr einem Dritten einräumen!

    „Im übrigen ist dann schon das Scannen eine Rechteverletzung, nicht erst das veröffentlichen!“

    Falsch: Kopien für private Zwecke sind erlaubt, waren es auch immer – ist nur verschärft worden, dass hierfür kein Kopierschutz umgangen werden darf (zB bei DVDs, CDs…)

    …aber ansonsten ein sehr schöner Leserkommentar! ;-)

    *****

    @ElTorro

    1. Ein Blogschreiber, der sich – nach Ausgangsfrage – mit einem Artikel befasst, wird dies in der Regel tun

    2. Absolut richtig, bei CC muss ebenfalls immer der Urheber bzw./und. die Lizenz genannt werden. Fällt unters Urheberpersönlichkeitsrecht und der Urheber hat immer einen Anspruch darauf, dass er genannt wird.

    *****

    @ Thomas

    ..doch, das geht…ich BIN Donald Duck! ;-) …nein, im Ernst: danke für den Hinweis auf die freud’sche Fehlleistung ;-)

    *****

    @Ralf Petring

    „Ob ich mir als Seminar-Referent allerdings wirklich grundsätzlich ohne meine Einwilligung den Abdruck meines Konterfeis auf dem T-Shirt eines teilnehmenden “Fotografen” gefallen lassen müsste, da habe ich doch nicht unerhebliche Zweifel. Das dürfte von § 23 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 KUG wohl regelmäßig nicht abgedeckt sein, auch wenn repräsentative Veranstaltungs-Ausschnitte fotografisch nach der Rechtsprechung dargestellt werden dürfen.”

    DAS war darauf bezogen, dass man als Urheber eines Bildes „eigentlich“ machen kann, was man möchte… eben sogar T-Shirts bedrucken etc, und DANN sollte das „aaaaber“ kommen. Sorry, wenn das nicht so deutlich war! (Aber rückblickend betrachtet fände ich das schon lustig, stellen Sie sich das doch mal bildlich vor….;-))

    ****

    @ Jürgen: Da müsste man im Einzelfall schauen, inwieweit wer bzgl. welchen Texten Urheber ist.

    ****

    @Markus Lindemann

    ..“Dass nur Kurzzitate und nicht das Zitieren (!) des ganzen Artikels erlaubt sein sollen, stimmt nicht. Da muss ich als Nicht-Jurist widersprechen. … Damit ist die Länge des Zitats kein geeigneter Maßstab, entscheidend ist vielmehr die Verhältnismäßigkeit. Ist diese gewahrt, kann ich auch ganze Kinofilme, Fernsehsendungen, Opern und was auch immer zitieren. „

    … sorry, aber leider komplett falsch. …haben Universal Pictures etc Ihre Adressdaten? ;-)
    Im Gesetz ist geregelt: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Alibikonstruktionen á la „ich schreibe eine Filmkritik und darf dafür den ganzen Film online stellen“ sind davon natürlich nicht umfasst!

    ****

    @ Jan

    „Ist es mit Bildern (ohne CC- oder ähnliche Lizenz) genauso wie mit Texten, dass man sie also abbilden darf, wenn man sich (z.B. kritisch) mit ihnen auseinander setzt?“

    Nein, die Beiträge „Zitieren ist immer in jedem Umfang erlaubt, wenn man sich nur kritisch damit auseinandersetzt“ sind falsch!

    ****
    @Andreas Skowronek
    Danke für den Link zum BGH-Urteil. Das ist völlig richtig, jedoch basierte schon die (damals wegweisende) „Paperboy“-Entscheidung darauf, dass kein Schutz umgangen wurde, um einen Link zu setzen. Damals wurde damit begründet „die Zeitungen können ja, wenn sie den direkten Zugriff – also unter Umgehung der Werbeeinblendungen- auf den Text verhindern wollen, technische Möglichkeiten treffen. Damals asp-Seiten. Dass man so einen Schutz dann nicht umgehen darf, war eine (folgerichtige) Weiterentwicklung der damaligen Rechtsprechung.

  30. Anja Neubauer on 24. November 2010 at 14:00

    @Lehrender

    “Darf ich dann, solange ich nichts von ihm höre, seine Bilder verwenden? In meinem konkreten Fall geht es um die Veröffentlichung von Vorlesungsunterlagen im Internet…”

    Nein, erst nach Genehmigung!
    …und sorry, konkrete Einzelfallfragen darf ich nicht beantworten.

  31. [...] alle, die Texte und Bilder im Internet einstellen empfiehlt sich ein Artikel von Frau Dr. Hoffmann, die hier durch eine Rechtsanwältin erklären lässt, was man nach aktuellem [...]

  32. J. S. on 24. November 2010 at 20:16

    Hi,

    wie sieht es eigentlich mit selbst erstellten Screenshots aus Filmen aus oder mit Filmpostern, DVD-Covern etc., um z. B. ein Film-Review im eigenen Blog zu bebildern?

  33. [...] Hier ein interessanter Artikel zu dem Thema [...]

  34. Jens Voshage on 24. November 2010 at 21:07

    “Wenn die ausschließlichen Rechte an den Verlag abgetreten wurden, braucht man den Autor selbst nicht mehr um Genehmigung zu fragen – der kann dann nicht mehr verfügen. Bitte nicht die Leser irritieren!”

    Diese Aussage ist und bleibt aber rechtlich falsch. Es können nicht sämtliche Rechte an einen Vertrag abgetreten werden. Das Urheberrecht verbleibt IMMER beim Autor. Eine Abtretung des Urheberrechts lässt sich von keinem Verlag einfordern. Daher ist es nicht ausreichend, sich die Freigabe vom Verlag zu holen, sondern es ist zwingend erforderlich, die Genehmigung auch vom Autor zu haben. Das hat nichts mit irritieren zu tun, sondern ist einfach das geltende Recht.

    Desweiteren ist auch die Aussage falsch, Scans zu privaten Zwecken sei erlaubt. Zwar sind Kopien erlaubt, jedoch keine Scans. Hierzu verweise ich der Einfachheit halber auf http://www.bioregio-stern.de/scannen_mailen_faxen_der_alltaegliche_rechtsbruch. Der Beitrag beginnt klar, deutlich und richtig mit: “Nach geltendem Recht dürfen Zeitschriften nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber elektronisch verbreitet werden.”

  35. Jens Voshage on 24. November 2010 at 21:15

    @Jürgen (on 24. November 2010 at 08:03)

    “Wenn ich eine Pressemitteilung verfasse, die Pressestelle diese Mitteilung noch weiterverarbeitet und die Tageszeitung daraus einen eigenen Artikel fabriziert: Wer ist dann letztendlich der Urheber dieser Mitteilung? und darf ich diesen Zeitungsartikel trotzdem auf meiner Homepage als pdf veröffentlichen?”

    Du darfst den Artikel nur auf deiner Homepage veröffentlichen, wenn die Genehmigung des Verlags vorliegt. Bei einem Tageszeitungs-Verlag wird es die in der Regel nicht geben, da die eine eigene Verwertungsgesellschaft gegründet haben (für elektronische Pressespiegel). Bei der elektronischen Verarbeitung von Tageszeitungsartikeln kommt man in der Regel an der PMG (http://www.pressemonitor.de/) nicht vorbei.

    Ich glaube(!), an einer Pressemitteilung kann man keine Urheberrechte besitzen, da eine Pressemitteilung im Gegensatz zu einem Artikel nicht die notwendige künstlerische Tiefe hat, um ein Werk zu sein. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher. Ist für deine Frage aber auch unerheblich.

  36. Anja Neubauer on 24. November 2010 at 22:20

    @Jens Voshage
    “Diese Aussage ist und bleibt aber rechtlich falsch….”

    Lesen Sie ausführlich, was ich oben kommentierte und was im Interview gesagt wurde, reflektieren Sie, was auf Ihre Antwort dann geantwortet wurde und kommentieren Sie DANN erst bitte! Solange Sie offensichtlich nicht den Unterschied zwischen Nutzungsrecht und Urheberpersönlichkeitsrechten verstanden haben, macht es auch keinen Sinn, mit Ihnen Ihre Missverständnisse an dieser Stelle zu diskutieren, es verwirrt – wie schon gesagt – die Leser. Und ich würde wirklich höflich darum bitten, wenn SIE keine juristischen – wenngleich auch mit Sicherheit gut gemeinten- Ratschläge erteilen. (BTW: Doch, auch eine Pressemitteilung kann urheberrechtlichen Schutz geniessen)
    Wenn Sie diese Fragen aber en detail so brennend interessieren und Sie einen tieferen Einblick ins Urheberrecht gewinnen möchten, so empfehle ich Ihnen, eines meiner Seminare zum Urheberrecht zu besuchen.

  37. Gute Webseiten « Ö85 2010/2011 on 24. November 2010 at 22:39

    [...] Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen? Ausführliche Antworten der Rechtsanwältin Anja M. Neubauer [...]

  38. Kerstin Hoffmann on 24. November 2010 at 22:40

    Vielen Dank für die nochmalige Verdeutlichung beider Positionen. Ich denke, den Lesern ist so noch einmal bewusst geworden, wie diffizil die Rechtslage ist und dass selbst unter Fachleuten die Meinungen auseinandergehen. Hier ist ja auch nicht der Ort, um das letztgültig zu klären.

    Aber schön, dass sich hier eine so rege Diskussion entspannt! :)

    @J.S. und weitere Fragesteller: Hier noch einmal der Hinweis, dass in diesem Rahmen keine konkreten Einzelfragen beantwortet werden können und dürfen – und die Bitte um Verständnis, dass Frau Neubauer hier keine Einzelberatung “aufmachen” kann.

  39. fernetpunker on 24. November 2010 at 23:30

    @Marcus Lindemann, wenn man schon als “Nicht-Jurist” einen Juristen kritisiert, sollte das schon richtig sein, was man schreibt. Einen kompletten “Artikel” zu “zitieren” ist kein Zitat im Sinne des Urheberrechts mehr, wie Frau RAin Neubauer Ihnen schon erläuterte, wofür ich mich auch nochmal herzlich bei Frau RAin Neubauer bedanken möchte. Ein sehr erhellendes Interview.

  40. Jens Voshage on 24. November 2010 at 23:42

    @Anja Neubauer (on 24. November 2010 at 22:20)

    “Wenn Sie diese Fragen aber en detail so brennend interessieren und Sie einen tieferen Einblick ins Urheberrecht gewinnen möchten, so empfehle ich Ihnen, eines meiner Seminare zum Urheberrecht zu besuchen.”

    Ach so, der Blogbeitrag ist als Seminarwerbung gedacht. Das hatte ich so nicht verstanden. Na, dann will ich Ihre Aussagen auch nicht weiter kommentieren. Weiterhin viel Spaß bei der Teilnehmergewinnung.

  41. rtc on 25. November 2010 at 03:55

    @Jens Voshage: “Es können nicht sämtliche Rechte an einen Vertrag abgetreten werden. Das Urheberrecht verbleibt IMMER beim Autor. Eine Abtretung des Urheberrechts lässt sich von keinem Verlag einfordern. Daher ist es nicht ausreichend, sich die Freigabe vom Verlag zu holen, sondern es ist zwingend erforderlich, die Genehmigung auch vom Autor zu haben.” Das ist Worktklauberei. Die umgangssprachliche Formulierung “Urheberrecht übertragen” ist vollkommen unproblematisch und das intuitive Verständnis davon ist in allen praktischen Belangen richtig. Das Urheberrecht gliedert sich in einen vermögensrechtlichen und einen persönlichkeitsrechtlichen Bestandteil. Der vermögensrechtliche Bestandteil kann vollständig abgetreten werden; insofern ist das Urheberrecht dort wo es drauf ankommt übertragbar. Der persönlichkeitsrechtliche zwar nicht, das ist aber so gut wie irrelevant. Wenn der Urheber an den Verlag die Urheberrechte (d.h. die vermögensrechtlichen Bestandteile davon) alle übertragen hat, dann genügt die Erlaubnis des Verlags. Der Urheber muss nicht gefragt werden.

    “Desweiteren ist auch die Aussage falsch, Scans zu privaten Zwecken sei erlaubt. Zwar sind Kopien erlaubt, jedoch keine Scans. Hierzu verweise ich der Einfachheit halber auf http://www.bioregio-stern.de/scannen_mailen_faxen_der_alltaegliche_rechtsbruch. Der Beitrag beginnt klar, deutlich und richtig mit” Der Beitrag ist Unsinn. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, hier UrhG § 53. Dort steht nichts von sieben Kopien (ein alter Mythos) und auch nur in hier unwichtigen Spezialfällen etwas von Papierkopien. Das Gesetz spricht im allgemeinen Fall von Vervielfältigungen, und für die ist Medium und Technik irrelevant.

    @Kerstin Hoffmann: “Ich mache dazu grundsätzlich keine Aussagen, die über meine persönliche Meinung hinausgehen. Denn ich darf gar nicht juristisch beraten.” Die Frage, ob man illegalerweise juristisch berät, wird natürlich NICHT daran festgemacht, als was man es selbst bezeichnet, sonst könnte ich das Gesetz ja umgehen indem ich alles mit einem Augenzwinkern als persönliche Meinung hinstelle. Es kommt wesentlich auf die Erwartungshaltung des Fragestellers an. Eine Antwort auf eine Anfrage, die die Erwartung eines Rechtsrats erkennen lässt, kann daher illegale Rechtsberatung auch dann sein, wenn man es als persönliche Meinung hinstellt. Schreibt man es sogar noch in Form eines Disclaimers dazu, also “Dies ist nur meine ganz persönliche Meinung, kein Rechtsrat”, so wird daraus sogar Vorsatz (ein übrigens ganz typischer Effekt von Disclaimern; anders als populär angenommen wird, bringen sie demjenigen, der sie benutzt, nur Nachteile).

  42. Der Bearbeiter on 25. November 2010 at 09:35

    Ein insgesamt gelungener Artikel, der viele bei der normalen Nutzung des Internets relavante Fragen für den Laien verständlich darstellt. Dabei ist eine gewisse juristische Ungenauigkeit bzw. fehlende Detailtiefe nicht zu vermeiden.

    In ihrem ersten längeren Kommentar sind ihnen leider einige Male die Begrifflichkeiten durcheinander gekommen. Der Urheber tritt auch die Nutzungsrechte nicht ab, sondern erteilt Lizenzen (§ 31 ff. UrhG).

  43. 00Spongebob on 25. November 2010 at 11:37

    @ Jens Voshage:

    Zuerst sollten Sie bitte Abstand davon nehmen, die Leute, resp. die Rechtsanwältin, persönlich anzugreifen. Soviel Fairness sollte man trotz eventueller gegenläufiger Ansichten an den Tag legen.
    Das Interview war augenscheinlich nicht dazugedacht, Werbung für Seminare usw. der Rechtsanwältin zu machen.

    Nun zum einzelnen:

    Soweit ersichtlich, diente das Interview dazu, einen groben Überblick über die grundsätzlichen rechtlichen Grenzen aufzuzeigen. Daß diese Grenzen dabei sehr eng sind und dies mithin zu “Gefahren” führt, war wohl Ziel des Interviews. Denn immer wieder wird darauf hingewiesen, daß es besser ist, man fragt nach oder es wird darauf hingewiesen, daß man dieses oder jenes lieber sein lassen sollte.

    Ausgangspunkt ist dabei das Gesetz. Soweit richtig. Aber von diesem Gesetz kann im Rahmen einer Privatabrede zwischen dem/den Rechteinhaber(n) und dem “Interessenten” abgewichen werden. Wer sagt, daß man nicht davon abweichen darf? Und Grenze wären allenfalls §§ 134, 138 BGB. Das ist aber eine ganz andere Geschichte.
    Das Gesetz – hier § 53 UrhG – soll nur den Rahmen vorgeben, wenn es zu keiner Abrede kommt, warum auch immer. D.h. § 53 UrhG eröffnet jedem das Recht, innerhalb bestimmter – sehr enger – Grenzen, Kopien (zum privaten oder sonstigen Gebrauch) zu machen. Aber wie geschrieben, nur unter sehr engen Grenzen! Dies sollte hier augenscheinlich dargestellt bzw. darauf hingewiesen werden, daß der Spruch stimmt: “wer nicht fragt, bleibt dumm – resp. verstößt gegen das UrhG”.

    Dieser gesetzlichen Grenze gehen aber privatrechtliche Abreden ohne weiteres vor, vgl. oben u.a. auch zum Rahmen. Daher ist der Hinweis der Rechtsanwältin durchaus korrekt, wenn sie angibt,
    Zit.: “Daher empfiehlt es sich auch hier, einfach den Redakteur anzurufen und zu fragen, ob man den Artikel beispielsweise eingescannt darstellen darf. Zu Beweiszwecken sollte man dies immer schriftlich fixieren. Das geht auch per Mail.”

    Wenn der Verantwortliche das Ansinnen des Interessenten bestätigt, kann sehr wohl der Artikel usw. in abgescannter Form aufgenommen werden. Wenn der Verantwortliche dies ablehnt – warum auch immer – kann darüber gesprochen werden, ob und wie man als Interessent den Artikel übernehmen darf.
    Ob die Verantwortlichen dem Ansinnen zustimmen und wenn ja, in welchen Grenzen, ist eine ganz andere Frage.

    M.E. vermischen Sie gesetzliche Vorgaben und eben jenen privatrechtlichen Abreden.
    Die gesetzlichen Abreden sind dann zu beachten, wenn es an den privatrechtlichen Abreden fehlt. Daß sich dabei die privatrechtlichen Abrede rglm. innerhalb des UrhG bewegen, ist auch eine ganz andere Frage. Wenn ich einen Artikel schreibe oder das ausschließliche Recht daran habe, darf ich damit umgehen, wie es mir beliebt. Würde dem nicht so sein, sondern alle Werke und deren Nutzung müßten sich am UrhG ausrichten, dann wären die freien Lizenzen nicht möglich. Denn diese räumen ja anderen gerade das Recht ein, diese in einem weiten, vom UrhG abweichenden Rahmen zu nutzen.

    Damit zum weiteren Punkt:
    Selbstredend lassen sich die Verlage das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen. Damit ist selbt der Autor von der Nutzung oder bestimmten Zustimmungserfordernissen ausgeschlossen. Insofern kann ich empfehlen, daß Sie sich die AGB für die Anzeigenblätter usw. durchsehen. Dort werden sie exakt dieses feststellen.
    Für die Einräumung der Rechte bekommt der Autor eine Vergütung oder, sofern beim Verlag angestellt, eben sein Gehalt/Lohn. Der Autor kann höchstens noch über die Höhe der Vergütung nachverhandeln, z.B. wenn er aufgrund der Verbreitung(sart) des Werkes meint, die bisherige Vergütung sei nicht angemessen genug.

    Sie schreiben: “Desweiteren ist auch die Aussage falsch, Scans zu privaten Zwecken sei erlaubt. Zwar sind Kopien erlaubt, jedoch keine Scans.

    Der Beitrag beginnt klar, deutlich und richtig mit: “Nach geltendem Recht dürfen Zeitschriften nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber elektronisch verbreitet werden.” ”

    Dieses ist insofern nicht richtig, als daß ich mit einem Scan noch keine Verbreitung tätige.
    Das Verbreiten ist in den §§ 17 ff. UrhG geregelt. Dort steht nicht, daß mit dem Scan schon ein Verbreiten einhergeht.

    Auch wenn Sie ggf. jetzt von Ihrem eigenen Glauben abfallen sollte, an einer Pressemitteilung besteht sehr wohl ein Urheberrecht, LG Hamburg 308 O 793/06.

    Insofern ist Ihr “Glaube” diesbzgl. ein gefährlicher und kann vorallem sehr teuer werden.

    MfG

  44. [...] Im PR-Doktor-Blog von Dr. Kerstin Hoffmann erläutert Rechtsanwältin Anja M. Neubauer, wo die Grenzen zwischen erlaubt und verboten zu ziehen sind. [...]

  45. Jens Voshage on 25. November 2010 at 12:10

    @00Spongebob (on 25. November 2010 at 11:37)

    “Auch wenn Sie ggf. jetzt von Ihrem eigenen Glauben abfallen sollte, an einer Pressemitteilung besteht sehr wohl ein Urheberrecht, LG Hamburg 308 O 793/06.

    Insofern ist Ihr “Glaube” diesbzgl. ein gefährlicher und kann vorallem sehr teuer werden.”

    Nö, ist es nicht. Denn der Sinn einer Pressemitteilung ist die Verbreitung und Veröffentlichung. Und es wird wohl keine Presseabteilung auf die Idee kommen, gegen jemanden wegen Verletzung des UrhG vorzugehen, weil er eine Pressemitteilung elektronisch weiterverbreitet hat. Daher ist mein Glaube nicht gefährlich, sondern in der Praxis unerheblich.

  46. [...] http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2010/11/23/zitieren-verlinken-bilder-veroffentlichen-urhebe… This entry was posted on Donnerstag, November 25th, 2010 at 12:24. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site. [...]

  47. Ein weiterer Leser on 25. November 2010 at 14:12

    @ Jens Voshage
    „Das Urheberrecht verbleibt IMMER beim Autor.“ Hier könnten wir jetzt die monistische und die dualistische Theorie diskutieren, also die untrennbare Einheit der Rechte im Gegensatz zur Trennung in Urheberpersönlichkeitsrecht und Nutzungsrechte. Für die Praxis brauchen wir das aber nicht. Wenn Sie z.B. bei Gettys eine Fotolizenz erwerben, müssen Sie nicht noch den Urheber ausfindig machen und kontaktieren (wie es nach Ihrer Ansicht der Fall wäre). Grund: die Firma hat sich alle nötigen Verwertungsrechte, so auch das Recht zur Weiterlizenzierung, gesichert.
    „Desweiteren ist auch die Aussage falsch, Scans zu privaten Zwecken sei erlaubt.“ Auch hier liegen Sie falsch. Die Anfertigung des Scans selbst ist keine Verbreitungshandlung. Für Privatkopien gilt § 53 UrhG.
    „Hierzu verweise ich der Einfachheit halber auf http://www.bioregio-stern.de/scannen_mailen_faxen_der_alltaegliche_rechtsbruch. Ohne den Beitrag kommentieren zu wollen: wenn ich einen Artikel für mein eigenes Archiv scanne und nicht an andere weitergebe, ist das schlicht und ergreifend keine Verbreitung.
    „Ich glaube(!), an einer Pressemitteilung kann man keine Urheberrechte besitzen, da eine Pressemitteilung im Gegensatz zu einem Artikel nicht die notwendige künstlerische Tiefe hat, um ein Werk zu sein.“
    „Künstlerisch“ ist nicht das Kriterium (sonst müßten die Richter in Urheberrechtssachen an geklauten Sachtexten wohl wahnsinnig werden), es kommt auf die „persönliche geistige Schöpfung“ an. Die kann es auch bei Pressemitteilungen geben.
    @ 00Spongebob“ „Würde dem nicht so sein, sondern alle Werke und deren Nutzung müßten sich am UrhG ausrichten, dann wären die freien Lizenzen nicht möglich. Denn diese räumen ja anderen gerade das Recht ein, diese in einem weiten, vom UrhG abweichenden Rahmen zu nutzen.“ Die Rechtsnatur der freien Lizenzen wäre auch ein interessantes Thema, aber dafür bräuchte es einen eigenen Artikel.
    @ Jens Voshage „Nö, ist es nicht. Denn der Sinn einer Pressemitteilung ist die Verbreitung und Veröffentlichung. Und es wird wohl keine Presseabteilung auf die Idee kommen, gegen jemanden wegen Verletzung des UrhG vorzugehen, weil er eine Pressemitteilung elektronisch weiterverbreitet hat. Daher ist mein Glaube nicht gefährlich, sondern in der Praxis unerheblich.“
    Äpfel und Birnen. Die Urheberrechtsfähigkeit ist die eine Sache, die Frage einer (nicht ausdrücklichen, im Zweifel auf bestimmte Zwecke beschränkten) Einwilligung eine andere.

  48. 00Spongebob on 25. November 2010 at 14:22

    @ Jens Voshage

    stellen Sie bitte eine Pressemitteilung auf Ihre Seite. Dank des fliegenden Gerichtsstandes des § 32 ZPO wird dann das LG Hamburg zuständig sein und sich mit Ihrem Glauben befassen.
    Und aufgrund der Regelungen in den Rechtsschutzverträgen werden Sie die Kosten selbst tragen müssen. Urheberrecht ist rglm. von den Leistungen der RSV ausgenommen. Aufgrund der z.T. hohen Streitwerte kommen dort einige Kosten zusammen.

    Zudem macht mir Ihre Antwort deutlich, daß Sie von den angesprochenen Themen leider nicht soviel Ahnung haben, wie Sie es hier vorgeben oder selbst meinen.
    Ich kann nur hoffen, daß sich so mancher Leser davon nicht blenden läßt.

    Sie verkennen nämlich erneut die wesentlichen Eckpunkte des Urheberrechts.

    Sicherlich ist es Sinn einer Pressemitteilung, veröffentlicht zu werden. Aber dennoch hat dieses Recht der Urheber und kein anderer inne. Er räumt ggf. anderen Personen bestimmte Rechte ein, eben diese Pressemitteilung z.B. unter Nennung des Namens des Urhebers, weiterzuverbreiten. Dieses machen z.B. die bekannten Presseagenturen. Dennoch läuft dieses eben im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bzw. im Rahmen privatrechtlicher Abreden ab und nicht anders.

    Aus diesem Grunde gab es schon erhebliche Verstimmungen einer Presseagentur mit einem großen Verlag, der das so nicht mehr einsehen wollte.

    Um es – extra – für Sie etwas plastischer zu machen: Sinn eines Fahrrades ist es rglm., daß man sich mit diesem fortbewegt. Dennoch darf das nicht jeder, sondern nur der, dem es gehört oder dem es der Berechtigte erlaubt hat. Daß es dennoch dazu kommt, ist eine ganz andere Frage. Kein Mensch beruft sich darauf, er dürfe sich mit dem fremden Fahrrad ohne Berechtigung fortbewegen, allein weil es anderen auch tun. Solche Ansichten sind einfach gefährlich und Sie kennen ja den Spruch von der Unwissenheit und der Strafe.

    MfG

  49. Jürgen Tesch on 25. November 2010 at 19:04

    Hallo Frau Hoffmann,

    sind dann Dienste wie Amplify – den Sie ja auch verwenden – überhaupt empfehlenswert? Die verführen ja geradezu zur Missachtung des Urheberrechts.

    Höchste Zeit, dass das Recht den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und Lösungen für internette Zeiten gefunden werden.

    Liebe Grüße,
    Jürgen Tesch

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*




Alle Beiträge