Ein gefährlicher Tipp kursiert: Gerade las ich wieder, man möge doch zum Start des Projekts schauen, welche Corporate Influencer das Unternehmen bereits habe. Eine systematisches Monitoring bringe hier weiter. Dazu hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke mir im Interview gesagt:
„Ein Arbeitgeber darf weder gezielt nach Informationen zu Social-Media-Accounts oder Aktivitäten von Mitarbeitern suchen noch sie zu einem Social-Media-Profil der Betreffenden zusammenfügen oder gar analysieren.
Auch wenn die Profile einfach zugänglich sind, handelt es sich grundsätzlich um private Aktivitäten, bei denen sich ein Arbeitgeber zurückhalten muss.
Zulässig ist ein allgemeines Monitoring, bei dem zum Beispiel nach Stichworten oder Hashtags zum Unternehmen gesucht wird. Dabei kann es zwangsläufig passieren, dass auch private, aber öffentlich zugängliche Postings von Mitarbeitenden erfasst werden.
Diese dürfen jedoch nur dann weiter verarbeitet werden, wenn Anhaltspunkte für Pflicht- oder Rechtsverstöße bestehen.
Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für den Arbeitgeber wirbt und es sich dabei um »Schleichwerbung« handeln würde, für die der Arbeitgeber mithaftet. In einem solchen Fall sollte das Gespräch gesucht werden.“
… und dies ist nur einer von vielen wichtigen rechtlichen Aspekten!
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Mein besonderer Dank geht an Thomas Schwenke für seinen Beitrag dazu. Übrigens: Im Shortcast zu dieser Folge hören Sie den Rechtsanwalt im Originalton!