{"id":17264,"date":"2022-03-09T09:31:52","date_gmt":"2022-03-09T08:31:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/?p=17264"},"modified":"2022-03-31T17:25:12","modified_gmt":"2022-03-31T15:25:12","slug":"zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/","title":{"rendered":"Foto, Screenshot, Zitat, DSGVO: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_27852\" style=\"width: 835px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-27852\" class=\"wp-image-27852 size-full\" src=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/thomas-schwenke-2020.07.jpg\" alt=\"Dr. Thomas Schwenke\" width=\"825\" height=\"550\" srcset=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/thomas-schwenke-2020.07.jpg 825w, https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/thomas-schwenke-2020.07-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/thomas-schwenke-2020.07-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/thomas-schwenke-2020.07-705x470.jpg 705w\" sizes=\"auto, (max-width: 825px) 100vw, 825px\" \/><p id=\"caption-attachment-27852\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Thomas Schwenke<\/p><\/div>\n<h2><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Der_grosse_Ratgeber_Foto-_Zitat-_und_Urheberrecht_in_Fragen_und_Antworten\"><\/span>Der gro\u00dfe Ratgeber Foto-, Zitat- und Urheberrecht in Fragen und Antworten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h2>\n<p><strong>Alles, was Sie f\u00fcr Ihre Kommunikation, Contentstrategie und Social-Media-Strategie \u00fcber Fotorecht, Urheberrecht, Zitatrecht und DSGVO wissen m\u00fcssen: Ich habe Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die brennendsten, die schwierigsten und die h\u00e4ufigsten Fragen gestellt. Hier antwortet er ausf\u00fchrlich: Aus dem mehrfach \u00fcberarbeiteten Interview ist ein sehr umfassender, enorm wertvoller Ratgeber geworden. \u2013 Mit Aktualisierung zur Urheberrechtsreform 2021 und ausf\u00fchrlichem Teil zum Thema Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).<\/strong><\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<p><em>Zuletzt aktualisiert\/gepr\u00fcft: 9. M\u00e4rz 2021.<\/em><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"ez-toc-container\" class=\"ez-toc-v2_0_82_2 counter-hierarchy ez-toc-counter ez-toc-grey ez-toc-container-direction\">\n<div class=\"ez-toc-title-container\">\n<p class=\"ez-toc-title\" style=\"cursor:inherit\">Inhalt<\/p>\n<span class=\"ez-toc-title-toggle\"><a href=\"#\" class=\"ez-toc-pull-right ez-toc-btn ez-toc-btn-xs ez-toc-btn-default ez-toc-toggle\" aria-label=\"Toggle Table of Content\"><span class=\"ez-toc-js-icon-con\"><span class=\"\"><span class=\"eztoc-hide\" style=\"display:none;\">Toggle<\/span><span class=\"ez-toc-icon-toggle-span\"><svg style=\"fill: #999;color:#999\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" class=\"list-377408\" width=\"20px\" height=\"20px\" viewBox=\"0 0 24 24\" fill=\"none\"><path d=\"M6 6H4v2h2V6zm14 0H8v2h12V6zM4 11h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2zM4 16h2v2H4v-2zm16 0H8v2h12v-2z\" fill=\"currentColor\"><\/path><\/svg><svg style=\"fill: #999;color:#999\" class=\"arrow-unsorted-368013\" xmlns=\"http:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" width=\"10px\" height=\"10px\" viewBox=\"0 0 24 24\" version=\"1.2\" baseProfile=\"tiny\"><path d=\"M18.2 9.3l-6.2-6.3-6.2 6.3c-.2.2-.3.4-.3.7s.1.5.3.7c.2.2.4.3.7.3h11c.3 0 .5-.1.7-.3.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7zM5.8 14.7l6.2 6.3 6.2-6.3c.2-.2.3-.5.3-.7s-.1-.5-.3-.7c-.2-.2-.4-.3-.7-.3h-11c-.3 0-.5.1-.7.3-.2.2-.3.5-.3.7s.1.5.3.7z\"\/><\/svg><\/span><\/span><\/span><\/a><\/span><\/div>\n<nav><ul class='ez-toc-list ez-toc-list-level-1 ' ><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-2'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-1\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Der_grosse_Ratgeber_Foto-_Zitat-_und_Urheberrecht_in_Fragen_und_Antworten\" >Der gro\u00dfe Ratgeber Foto-, Zitat- und Urheberrecht in Fragen und Antworten<\/a><ul class='ez-toc-list-level-3' ><li class='ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-2\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Zitieren_und_Einbinden_fremder_Inhalte_auf_eigenen_Seiten_und_in_Social_Media\" >Zitieren und Einbinden fremder Inhalte auf eigenen Seiten und in Social Media<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-3\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Was_sind_Leistungsschutzrechte_und_welche_von_ihnen_muessen_online_beachtet_werden\" >Was sind Leistungsschutzrechte und welche von ihnen m\u00fcssen online beachtet werden?<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-4\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Dennoch_erfolgreich_mit_fremden_Inhalten\" >Dennoch erfolgreich mit fremden Inhalten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-5\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Wissenschaftlich_korrekt_zitieren\" >Wissenschaftlich korrekt zitieren<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-6\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Scans_und_Screenshots\" >Scans und Screenshots<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-7\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Bildzitat_und_%E2%80%9Egeistige_Auseinandersetzung%E2%80%9C\" >Bildzitat und \u201egeistige Auseinandersetzung&#8220;<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-8\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Podcast_%E2%80%9ERechtsbelehrung%E2%80%9C_zu_Uploadfilter_Urheberrechtsreform_2021\" >Podcast \u201eRechtsbelehrung&#8220; zu Uploadfilter &amp; Urheberrechtsreform 2021<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-9\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Zitate_Karikaturen_Parodien_und_Pastiche\" >Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-10\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Uploadfilter_und_automatische_Blockierung_von_Inhalten\" >Uploadfilter und automatische Blockierung von Inhalten<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-11\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Bildlizenzen_und_Nutzungsrechte\" >Bildlizenzen und Nutzungsrechte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-12\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Abbildung_von_Marken_auf_Fotos\" >Abbildung von Marken auf Fotos<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-13\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Dr_Thomas_Schwenke_und_Dr_Kerstin_Hoffmann_im_Video-Vortrag\" >Dr. Thomas Schwenke und Dr. Kerstin Hoffmann im Video-Vortrag<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-14\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Linkhaftung\" >Linkhaftung<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-15\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Recht_am_eigenen_Bild_Persoenlichkeitsrechte_Rechte_der_Fotografen_und_DSGVO\" >Recht am eigenen Bild: Pers\u00f6nlichkeitsrechte, Rechte der Fotografen und DSGVO<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-16\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Fotos_auf_Veranstaltungen_und_Persoenlichkeitsrechte\" >Fotos auf Veranstaltungen und Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-17\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Fotos_ausserhalb_von_Veranstaltungen_und_im_privaten_Bereich\" >Fotos au\u00dferhalb von Veranstaltungen und im privaten Bereich<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-18\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Unternehmensmedien_und_in_Social_Media\" >Fotos von Mitarbeitenden in Unternehmensmedien und in Social Media<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-19\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Sonderfall_Video\" >Sonderfall Video?<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-20\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Verstoesse_Kosten_und_moegliche_Folgen\" >Verst\u00f6\u00dfe: Kosten und m\u00f6gliche Folgen<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-21\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Zusammenfassung_10_Faustformeln\" >Zusammenfassung: 10 Faustformeln<\/a><\/li><li class='ez-toc-page-1 ez-toc-heading-level-3'><a class=\"ez-toc-link ez-toc-heading-22\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen\/#Kostenlos_fuer_Privatpersonen_und_Behoerden_der_Datenschutz-Generator\" >Kostenlos f\u00fcr Privatpersonen und Beh\u00f6rden: der Datenschutz-Generator<\/a><\/li><\/ul><\/li><\/ul><\/nav><\/div>\n\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Zitieren_und_Einbinden_fremder_Inhalte_auf_eigenen_Seiten_und_in_Social_Media\"><\/span>Zitieren und Einbinden fremder Inhalte auf eigenen Seiten und in Social Media<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Frage: Ich m\u00f6chte gerne in einem Blog einen Artikel aus Spiegel.de zitieren? Darf ich das? Wenn ja: in welchem Umfang? Was muss ich dabei beachten?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dr. Thomas Schwenke:\u00a0<\/strong>Vor der \u00dcbernahme fremder Inhalte sollten die folgenden Schritte gepr\u00fcft werden:<\/p>\n<ol>\n<li>Ist der fremde Inhalt urheberrechtlich oder durch ein Leistungsschutzrecht gesch\u00fctzt? Falls nein, dann darf er \u00fcbernommen werden.<\/li>\n<li>Falls ja, dann greift vielleicht eine gesetzliche Ausnahme, die die \u00dcbernahme erlaubt (insbesondere das Embedding oder das Zitatrecht).<\/li>\n<li>Falls keine gesetzliche Ausnahme greift, bedarf es einer Erlaubnis der Rechteinhaber.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Wann sind denn fremde Inhalte urheberrechtlich gesch\u00fctzt?<\/strong><\/p>\n<p>Fotografien und Grafiken sind praktisch immer gesch\u00fctzt.\u00a0Bei Texten ist der Inhalt, also die Fakten und Ideen, nicht gesch\u00fctzt.\u00a0Das hei\u00dft, man darf Inhalte mit eigenen Worten wiedergeben. Gesch\u00fctzt ist jedoch die sprachlich individuelle Einkleidung des Inhalts. Das bedeutet, fremde Texte d\u00fcrfen weder eins zu eins\u00a0noch mit geringen Abwandlungen (beispielsweise\u00a0Umstellen von Worten oder S\u00e4tzen) kopiert werden.<\/p>\n<p>Allerdings muss der Text eine gewisse L\u00e4nge haben, um individuell und\u00a0originell und damit urheberrechtlich gesch\u00fctzt zu sein. Man spricht dabei vom Erreichen einer hinreichenden \u201eSch\u00f6pfungsh\u00f6he\u201c. Werden nur ein bis zwei S\u00e4tze \u00fcbernommen, ist das in der Regel kein Urheberrechtsversto\u00df.<\/p>\n<p><strong>Hei\u00dft das\u00a0also, dass Titel und ein bis zwei S\u00e4tze aus Artikeln immer \u00fcbernommen werden d\u00fcrfen?<\/strong><\/p>\n<p>Sehr h\u00e4ufig, aber nicht immer. Auch ein kurzer Text kann ausnahmsweise hinreichend individuell-originell sein, um gesch\u00fctzt zu sein. Das hat zum Beispiel\u00a0das Landgericht M\u00fcnchen I bei dem Satz \u201e<em>M\u00f6gen h\u00e4tte ich schon wollen, aber d\u00fcrfen habe ich mich nicht getraut<\/em>\u201c von Karl Valentin angenommen (Quelle: \u201eOktoberfest\u201c in \u201eKarl Valentins gesammelte Werke\u201c, LG M\u00fcnchen I, 08.09.2011 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2011,2873\">7 O 8226\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Ferner kann auch das\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/87f.html\">Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger<\/a>\u00a0einschl\u00e4gig sein, wenn man fremde publizistische Inhalte nicht nur ausnahmsweise, sondern regelm\u00e4\u00dfig in einer Art Presseschau listet. Dann sollte man zur Sicherheit nicht mehr als den Titel \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Allerdings werden fremde Inhalte nicht nur durch Urheberrechte, sondern auch durch Leistungsschutzrechte gesch\u00fctzt. D.h. ihre Nutzung kann auch dann erlaubnispflichtig sein, wenn sie nicht individuell-originell sind.<\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Was_sind_Leistungsschutzrechte_und_welche_von_ihnen_muessen_online_beachtet_werden\"><\/span><span style=\"color: #ff6600;\">Was sind Leistungsschutzrechte und welche von ihnen m\u00fcssen online beachtet werden?<\/span><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>W\u00e4hren das Urheberrecht individuell-originelle Inhalte sch\u00fctzt, sollen Leistungsschutzrechte die Investition von Zeit, Arbeit und vor allem Geld in die Erschaffung von Inhalten sch\u00fctzen. Sie sind h\u00e4ufig das Ergebnis von Bem\u00fchungen bestimmter Industriezweige, ihre Erzeugnisse zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die Leistungsschutzrechte stehen ebenfalls im Urhebergesetz, unterfallen h\u00e4ufig auch denselben Ausnahmen wie Urheberrechte, haben jedoch k\u00fcrzere Laufzeiten (Urheberrechte laufen 70 Jahre nach dem Tod der Urheber aus):<\/p>\n<p>Zu den online relevanten Leistungsschutzrechten geh\u00f6ren vor allem:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Leistungsschutzrechte f\u00fcr Fotografen<\/strong> \u2013 Das Urheberrecht sch\u00fctzt sogenannte \u201eLichtbildwerke\u201c, d.h. Aufnahmen, die aufgrund der Wahl von Motiv, Licht oder Farben individuell-originell sind. Allerdings werden auch einfache Schnappsch\u00fcsse mit dem Leistungsschutzrecht f\u00fcr sogenannte \u201eLichtbilder\u201c f\u00fcr 50 Jahre ab deren Herstellung gesch\u00fctzt (\u00a7 72 UrhG).<\/li>\n<li><strong>Leistungsschutzrecht f\u00fcr Datenbanken<\/strong> \u2013 Wer Daten strukturiert sammelt, kann sich im Fall einer individuell-originellen Sammlung auf den Schutz als Datenbankwerk berufen (z.B. bei einem individuell zusammengestellten Sammelband mit Zitaten oder Gedichten). Daneben wird aber jede Sammlung von Daten, in die Arbeit oder Geld im wesentlichen Umfang geflossen sind auf das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Datenbanken berufen (\u00a7 87a ff UrhG). Dabei ist die Schwelle nicht hoch und wurde bereits bei einer nach einem bestimmten Pr\u00fcf- und Auswahlverfahren angelegte Sammlung von 251 Links zu p\u00e4dagogischen Themen auf einer Webseite angenommen (LG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/1999,4158\">28 O 527\/98<\/a>). Die Entnahme unwesentlicher Teile der Datenbank, also in dem Beispiel z.B. einem Teil der Links bleibt dabei zul\u00e4ssig (Daumenregel: unter 50%, aber wer auf Nummer Sicher gehen will, bleibt unter 25%). Der Schutz einer Datenbank l\u00e4uft nach 15 Jahren ab deren Ver\u00f6ffentlichung aus.<\/li>\n<li><strong>Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger<\/strong> \u2013 Seit der Urheberrechtsreform im Juni 2021 werden auch Erzeugnisse von Presseverlegern durch ein eigenes Leistungsschutzrecht f\u00fcr zwei Jahre gesch\u00fctzt <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__87f.html\">(\u00a7\u00a7 87f ff.<\/a> UrhG).<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<p><strong>Das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger soll mit der EU-Urheberrechtsreform eingef\u00fchrt werden. Was bedeutet das beispielsweise f\u00fcr Blogger?<\/strong><\/p>\n<p>Das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger wurde in Deutschland von Verlagen wie zum Beispiel Springer als ein \u201eAnti-Google-Gesetz\u201c initiiert. Damit sollten Suchmaschinen und Newsaggregatoren wie Google, auch f\u00fcr die Nutzung kurzer Snippets, zum Beispiel bei Google News, zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren an die Presseverlage gezwungen werden. Erlaubt war praktisch nur die \u00dcbernahme des Titels eines Artikels und einzelner W\u00f6rter.<\/p>\n<p>Google k\u00fcndigte daraufhin an, die Snippets der Verlage, die das Recht geltend machen wollten, schlicht zu entfernen, statt f\u00fcr sie zu zahlen. Daraufhin verzichteten die Verlage auf dieses Recht. Im September 2019 wurde das deutsche Leistungsschutzrecht dann wegen eines formellen Fehlers im Gesetzgebungsverfahren aufgehoben.<\/p>\n<p>Nunmehr wurde dieses deutsche \u201eErfolgsmodell\u201c in die EU-Urheberrechtsrichtlinie aufgenommen und muss erneut ins deutsche Gesetz umgesetzt werden (bis zum 7. Juni 2021). F\u00fcr Blogger kann es an sich nur dann relevant werden, wenn sie z. B. selbst Pressenews aggregieren. Dann werden die die kommenden L\u00e4ngenvorgaben f\u00fcr Textausschnitte beachten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Allerdings wei\u00df Google im Prinzip nicht, ob eine Webseite ein Presseerzeugnis ist. Um sicher zu gehen, m\u00fcsste Google alle Snippets k\u00fcrzen. Das k\u00f6nnte sich wiederum auf die Attraktivit\u00e4t der in der Suchmaschine gelisteten Blogartikel auswirken. Es bleibt spannend, ob und wie dieser m\u00f6gliche Kollateralschaden verhindert wird.<\/p>\n<p><strong>Bedeutet das neue Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger, dass aus Pressever\u00f6ffentlichungen nicht mehr zitiert werden darf?<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst trifft das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger alle, die Presseinhalte zu kommerziellen Zwecken \u00fcbernehmen wollen. Kommerziell sind jedoch nicht nur Webseiten von Unternehmen. Auch ein Facebook-Profil von Freiberuflern, auf dem sie z.B. auf deren Leistungen verweisen oder Arbeitsergebnisse pr\u00e4sentieren, sind in diesem Sinne kommerziell.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen erlaubt das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger nur kurze Ausz\u00fcge oder einzelne Worte aus den Pressever\u00f6ffentlichungen zu \u00fcbernehmen. Wo jedoch genau die Wortgrenze liegt, werden erst Gerichte entscheiden m\u00fcssen. Bis dahin sollte am besten nicht mehr als die \u00dcberschrift eines Artikels \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Allerdings werden nicht die in den Pressever\u00f6ffentlichungen enthaltenen Fakten oder Ideen gesch\u00fctzt, sondern deren Ausdrucksweise, also der konkrete Text sowie verwendete Grafiken oder Bilder. Die Wiedergabe der in dem Text enthaltenen Ideen oder Fakten mit eigenen Worten bleibt dagegen zul\u00e4ssig. Das gilt auch, wenn die Ver\u00f6ffentlichung hinter einer Paywall verborgen sein sollte. Auch eine Verlinkung auf die Pressever\u00f6ffentlichungen bleibt erlaubt.<\/p>\n<p>Ebenso ist es erlaubt aus den Presseartikeln zu zitieren. Allerdings nur dann, wenn die Vorgaben des Zitatrechts nach \u00a7 51 UrhG eingehalten werden. D.h. es d\u00fcrfen nur k\u00fcrzere Ausz\u00fcge, die als Beleg eigener Ausf\u00fchrungen notwendig sind und nicht durch Wiedergabe mit eigenen Worte ersetzt werden k\u00f6nnen, \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p><strong>Sind Vorschaubilder und Textausz\u00fcge, die bei der Verlinkung von Presseartikeln in Social Media bereitgestellt werden, damit unzul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p>Das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger muss auch bei Vorschaubildern und Textausz\u00fcgen in\u00a0 Social Media beachtet werden. Allerdings werden die Social-Media-Anbieter selbst ein Interesse daran haben, keine durch das Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger gesch\u00fctzten Inhalte aufzunehmen.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft entweder werden sie eine Einigung mit den Presseanbietern erzielen oder Vorschaubilder sowie Textausz\u00fcge nur soweit \u00fcbernehmen, wie die Presseverleger das von sich aus erlauben (und z.B. per <a href=\"https:\/\/ogp.me\/\">Open-Graph-Protokoll<\/a> erlaubte Vorschaubilder und Textausz\u00fcge definieren). Das ist zwar keine Garantie, aber im Alltag kann man vereinfachend davon ausgehen, dass soweit Bild- und Textausz\u00fcge bei Verlinkungen auf Social Media Plattformen technisch erstellt werden k\u00f6nnen, diese auch zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Vorsicht ist dagegen geboten, wenn z.B. die Redaktions- oder Blogsoftware sich nicht an diesen Erlaubnissen orientiert und von sich aus nach Bildern im verlinkten Artikel sucht und einen Textauszug aus dem ersten Paragraph des Artikels erstellt<\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Dennoch_erfolgreich_mit_fremden_Inhalten\"><\/span><span style=\"color: #ff6600;\">Dennoch erfolgreich mit fremden Inhalten<\/span><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Wenn Sie Zitatrecht beachten und sich an die Hinweise in diesem Ratgeber halten, k\u00f6nnen Sie dennoch mit fremden Inhalten ganz wesentlich den eigenen Kommunikationserfolg unterst\u00fctzen: indem Sie Content Curation betreiben. Wie dies funktioniert, und wie Sie die Content Curation erfolgreich in Ihre Kommunikationsstrategie integrieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.<\/p>\n<p><a class=\"yoast-link-suggestion__value\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/content-curation\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Content Curation: Sichtbar und erfolgreich mit fremden Inhalten<\/a><\/p>\n<\/div>\n<p><strong>Du hast von gesetzlichen Ausnahmen gesprochen, die die \u00dcbernahme fremder Inhalte m\u00f6glich machen. Das ist beim Embedding, also dem Einbetten mittels eines Codes, wie ihn etwa YouTube zu jedem Video zur Verf\u00fcgung stellt, der Fall?<\/strong><\/p>\n<p>Das Embedding ist insoweit keine klassische gesetzliche Ausnahme, schon deswegen, weil sie nicht im Gesetz steht. Aber der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat entschieden, dass Embedding weder eine erlaubnispflichtige Vervielf\u00e4ltigung (Kopie) darstellt noch eine erlaubnispflichtige \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung (EuGH, 21.10.2014 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2014,31191\">C-348\/13<\/a>). Embedding wird also einem blo\u00dfen Link gleichgestellt.<\/p>\n<p>Embedding bedeutet dabei, dass man ein fremdes Werk (das hei\u00dft die Datei) nicht kopiert, sondern auf die Originaldatei verlinkt, so dass sie auf der eigenen Website ausgegeben wird. Das klassische Beispiel des Embeddings sind YouTube-Videos, die von dem Server von YouTube abgerufen werden.<\/p>\n<p>Man d\u00fcrfte also\u00a0eine fremde Bild-Datei so bei sich in die Website einbinden, dass sie auf der Website ausgegeben wird, ohne dass der Rechteinhaber etwas dagegen tun kann (zumindest rechtlich, der Rechteinhaber kann den Abruf des Bildes von seinem Server technisch verhindern). Diese Rechtsprechung ist, wie viele Entscheidungen des EuGH, nicht unumstritten.<\/p>\n<p><strong>Du hast das Zitatrecht als\u00a0eine weitere Ausnahme genannt. Wann und in welchem Umfang sind Zitate denn zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p>Zitate sind seltener zul\u00e4ssig, als man es gemeinhin denkt. Denn anders als das \u201eallgemeinsprachliche Zitat\u201c reicht es f\u00fcr ein urheberrechtlich zul\u00e4ssiges Zitat nicht aus, lediglich die Quelle zu benennen. Ein Bildzitat ist ist <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/__51.html\">gem. \u00a7 51 UrhG<\/a><strong>\u00a0<\/strong>nur dann zul\u00e4ssig, wenn es als Beleg f\u00fcr eine geistige Auseinandersetzung notwendig ist.<\/p>\n<p>Bei Texten muss es f\u00fcr die Auseinandersetzung mit ihnen erforderlich sein, die jeweilige Passage unbedingt im Original wiederzugeben, weil es auf die Sprachwahl oder das Sprachbild ankommt. So habe ich oben Karl Valentins Satz zitiert, weil eine Wiedergabe mit eigenen Worten dessen Einzigartigkeit nicht h\u00e4tte wiedergeben k\u00f6nnen. Das kann auch bei Aussagen im Rahmen von Interviews oder bei Rezensionen von B\u00fcchern der Fall sein. Im \u00dcbrigen darf man nur kurze Ausschnitte, am besten auch nur einzelne S\u00e4tze, zitieren.<\/p>\n<p>Bilder darf man zwar ganz \u00fcbernehmen, aber auch hier muss das Bild als Beleg f\u00fcr geistige Ausf\u00fchrungen notwendig sein. Das ist zum Beispiel\u00a0bei Filmkritiken, Beschreibungen von Buchcovern oder Screenshots von Websites zwecks deren Rezension zul\u00e4ssig. Einfach zu sagen, dass das Bild sch\u00f6n oder interessant ist, reicht aber nicht aus.<\/p>\n<p>Ferner muss es notwendig sein, unbedingt dieses Bild verwenden zu m\u00fcssen. Das bedeutet praktisch, dass man fremde Bilder nicht nutzen darf, wenn man sie auch selbst h\u00e4tte erstellen oder erwerben k\u00f6nnen. Alleine weil man \u00fcber ein Motiv schreibt, darf man nicht fremde Bilder nutzen, nur weil sie thematisch passen. Wenn man \u00fcber Blumen schreibt, darf man nicht die Blumenbilder fremder Urheber nutzen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann man also sagen, dass au\u00dferhalb von Kritiken oder Rezensionen, zumindest ein zul\u00e4ssiges Bildzitat aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen in der Regel ausscheidet.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das jetzt f\u00fcr den eingangs eingef\u00fchrten \u201eSpiegel\u201c-Artikel?<\/strong><\/p>\n<p>Das bedeutet, dass man grunds\u00e4tzlich mit eigenen Worten den Inhalt wiedergeben darf und h\u00f6chstens den Titel \u00fcbernehmen sollte. Das Bild sollte man nicht kopieren, sondern allenfalls einbetten.<\/p>\n<p>Au\u00dfer der Artikel enth\u00e4lt einen mittels Open-Graph-Code definierten Textauszug und ein Vorschaubild, die f\u00fcr Zwecke des Verweises auf den Artikel genutzt werden d\u00fcrfen. Das sollte im Einzelfall gepr\u00fcft werden. F\u00e4llt die Pr\u00fcfung positiv aus, darf man diese Bestandteile zwecks Verweises auf den Artikel bei sich kopieren.<\/p>\n<p>Ferner darf man den Artikel dann auch in Social Media samt Vorschaubild und Textauszug nutzen.<\/p>\n<p>Zum Abschluss bleibt auch die M\u00f6glichkeit den Artikel per Framing in die eigene Webseite einzubinden (sofern Spiegel dies technisch \u00fcberhaupt erlaubt).<\/p>\n<p><strong>Wie sieht es mit Zitaten in Social Media \u2013 beispielsweise Facebook, Twitter, XING oder Social-Bookmarking-Diensten \u2013 aus. Gelten da andere Regeln?<\/strong><\/p>\n<p>Hier gilt praktisch dasselbe. Kurze Textausz\u00fcge sind zul\u00e4ssig. Wenn man progressive Ansichten vertritt, dann ist auch das automatisch generierte Vorschaubild beim Teilen des Beitrags bei Facebook zul\u00e4ssig. Denn es ist eine \u00fcbliche und vom Urheber, der seine Bilder im Internet verbreitet, hingenommene Nutzung. Bisher hat dies urheberrechtlich noch keine Schwierigkeiten bereitet.<\/p>\n<p><strong>Wenn die fremden Inhalte urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind, das Embedding und ein Zitat nicht greifen, dann ist eine Zustimmung der Urheber notwendig?<\/strong><\/p>\n<p>Das ist richtig. Diese Zustimmung kann individuell, zum Beispiel\u00a0auf Nachfrage, erkl\u00e4rt werden. Sie kann auch m\u00fcndlich erfolgen, sollte aber aus Nachweisgr\u00fcnden schriftlich festgehalten werden. Zudem muss man dabei darlegen, f\u00fcr welche Zwecke man den fremden Text oder das Bild nutzen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nnen Zustimmungen auch standardisiert erfolgen. Man spricht dann von Lizenzen, die man zum Beispiel\u00a0bei Stockbildanbietern kostenpflichtig oder zum Beispiel\u00a0bei Creative-Commons-Lizenzen kostenfrei erwirbt.<\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Wissenschaftlich_korrekt_zitieren\"><\/span><span style=\"color: #ff6600;\">Wissenschaftlich korrekt zitieren<\/span><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Die Zahl wissenschaftlicher Publikationen, die sich mit digitalen Medien befassen, steigt st\u00e4ndig. Doch auch bei anderen Themen sind manche Fundstellen in Social Media relevant. Will man daraus zitieren, sind nicht nur rechtliche Aspekte zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Zitate aus sozialen Netzwerken korrekt in Studien und Publikationen von der Seminararbeit bis zur Dissertation einbinden:<\/p>\n<p><a class=\"yoast-link-suggestion__value\" href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/wie-zitiere-ich-korrekt-aus-social-media\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wie zitiere ich korrekt aus Social Media?<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Scans_und_Screenshots\"><\/span>Scans und Screenshots<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Ich sehe es immer wieder, dass Menschen Zeitungsartikel einscannen und auf ihre\u00a0Website oder in ihr\u00a0Blog stellen. D\u00fcrfen sie das?<\/strong><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em>Nein, die Scans sind unerlaubte Kopien. Das gilt auch, wenn es in den Artikeln um das eigene Unternehmen oder eigene Person geht, und ebenso bei Artikelbildern, auf denen man selbst abgebildet ist.<\/p>\n<p><strong>Was gilt f\u00fcr Screenshots? Wenn jemand einen Screenshot erstellt hat, darf dieser einfach kopiert werden?<\/strong><\/p>\n<p>Screenshots sind keine \u201eLicht\u201c-Bilder (das hei\u00dft nicht mittels Strahlentechnik erstellt) und daher nicht urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Sie d\u00fcrfen daher ohne R\u00fcckfrage verwendet werden.<\/p>\n<p>Das gilt allerdings nur f\u00fcr die Screenshots selbst. Ob man deren Inhalt nutzen darf, muss gesondert gepr\u00fcft werden. Bei einem Screenshot eines fremden Fotos muss man daher pr\u00fcfen, ob dieses Foto, zum Beispiel auf Grundlage des Zitatrechts, genutzt werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Bildzitat_und_%E2%80%9Egeistige_Auseinandersetzung%E2%80%9C\"><\/span>Bildzitat und \u201egeistige Auseinandersetzung&#8220;<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Wenn man sich geistig etwa mit einem Gem\u00e4lde auseinandersetzt, darf man dann fremde Fotos dieses Gem\u00e4ldes nutzen?<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Fall muss das Zitatrecht nicht nur das Motiv (das Gem\u00e4lde), sondern auch die Fotoaufnahme umfassen. Das ist nach der aktuellen Rechtslage jedoch m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Mit einer Erg\u00e4nzung des Zitatrechts, erlaubte der Gesetzgeber auch fremde Werke zu nutzen, die das zitierte Bild abbilden (\u00a7 51 Satz 3 UrhG). Das bedeutet, wenn man zum Beispiel eine Interpretation eines Gem\u00e4ldes verfasst, dann darf man fremde Fotos dieses Gem\u00e4ldes nutzen.<\/p>\n<p>Allerdings gilt das nur, wenn man sich mit dem Motiv entsprechend den vorstehenden Hinweisen geistig auseinandersetzt. Keineswegs darf man \u2013 wie bereits gesagt \u2013 fremde Bilder nur deswegen nutzen, weil sie thematisch passen.<\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Podcast_%E2%80%9ERechtsbelehrung%E2%80%9C_zu_Uploadfilter_Urheberrechtsreform_2021\"><\/span><span style=\"color: #ff6600;\">Podcast \u201eRechtsbelehrung&#8220; zu Uploadfilter &amp; Urheberrechtsreform 2021<\/span><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p>Die rechtlichen Hintergr\u00fcnde, Funktionsweisen, Nachteile, aber auch die Vorteile der gesetzlichen \u00c4nderungen f\u00fcr die Nutzer bespricht Dr. Schwenke mit Frau Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider und dem Journalisten Marcus Richter <a href=\"https:\/\/rechtsbelehrung.com\/uploadfilter-rechtsbelehrung-96\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in der 96. Folge des bekannten Podcasts<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Zitate_Karikaturen_Parodien_und_Pastiche\"><\/span>Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Mit der Urheberrechtsreform wurde auch ein Recht auf Karikaturen, Parodien und Pastiche ins Gesetz aufgenommen. Sind die beliebten Memes oder animierten Gif-Bilder erlaubt?<\/strong><\/p>\n<p>Ja, mit der neuen Erlaubnis von Karikaturen, Parodien und Pastiches im \u00a7 51a UrhG sind nunmehr auch Memes und Gif-Bilder erlaubt.<\/p>\n<p>Zwar konnte die \u00dcbernahme von fremden Werken zwecks Satire, Kritik oder \u00e4hnlicher erkennbarer Stellungnahmen auch zuvor als sogenannte \u201eFreie Benutzung\u201c betrachtet werden. Nunmehr steht sie jedoch klar im Gesetz, was f\u00fcr mehr Rechtssicherheit sorgt.<\/p>\n<p><strong>Was Karikaturen und Parodien sind, d\u00fcrfte jeder zumindest eine Vorstellung haben. Der Begriff \u201ePastiche\u201c dagegen weniger. Was bedeuten diese Begriffe?<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat auf die Definitionen der Begriffe \u201eKarikatur&#8220;, \u201eParodie&#8220; und \u201ePastiche&#8220; verzichtet und zun\u00e4chst auf die allgemeinsprachliche Bedeutung verwiesen. D.h. die Begriffe m\u00fcssen von den Gerichten eingegrenzt werden.<\/p>\n<p>Im Fall von Parodien ist dies bereits geschehen. Laut dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof ist eine Parodie zul\u00e4ssig, wenn sie an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegen\u00fcber wahrnehmbare Unterschiede aufweist, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt (EuGH, 03.09.2014 \u2013\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2014,23432\">C-201\/13<\/a>). Bei Karikaturen handelt es sich zumindest allgemeinsprachlich um \u00fcbertriebene bildliche Darstellungen gewisser charakteristischer Z\u00fcge von Personen oder Situationen. Die Karikatur ist mit der Parodie eng verwandt und h\u00e4ufig werden sich die beiden Begriffe \u00fcberschneiden und werden daher auch von Gerichten zusammen gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Kurz gesagt, ist die Parodie eine satirische Verfremdung bereits existierender Werke, die durch \u00fcberzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Z\u00fcge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen zus\u00e4tzlich eine Karikatur darstellt. Zum Beispiel wenn das Wahlplakat eines Politikers oder das Titelbild eines Magazins mit dessen Abbildung auf humoristische Art und Weise abgewandelt wird, um dessen Agenda zu kritisieren.<\/p>\n<p>Der Begriff der Pastiches ist zumindest im deutschen Recht neu und d\u00fcrfte das meiste Kopfzerbrechen bereiten. Denn allgemeinsprachlich handelt es sich um die erkennbare Imitation eines K\u00fcnstlers, die von der Imitation des Stils bis zu dessen Nachzeichnung, sei es eine Hommage oder Persiflage, reichen kann.<\/p>\n<p>Anders als beim Zitat muss ferner die Quelle des Inhalts, das als Vorlage diente, nicht angegeben werden.<\/p>\n<p><strong>Wenn man diese Ausnahmen zusammenfasst, dann klingt es so, als ob alle Inhalte kopiert werden d\u00fcrfen, sobald man sie ein bisschen bearbeitet, oder?<\/strong><\/p>\n<p>Die fehlende gesetzliche Definition k\u00f6nnte tats\u00e4chlich zu der Annahme verleiten, dass nun jede Kopie eines fremden Inhalts erlaubt sei. Das ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>So wird eine Eins-zu-eins-Kopie z.B. nicht erlaubt sein, es muss schon ein geistiger oder kultureller Mehrwert vorliegen und ein \u201eangemessener Ausgleich\u201c zwischen den Rechten der Urheber und der Nutzer gewahrt werden.<\/p>\n<p>Damit hat sich das europ\u00e4ische Recht sehr dem \u201eFair Use\u201c des amerikanischen Rechtssystems angen\u00e4hert. Auch dessen Vorteil ist die Flexibilit\u00e4t und der Nachteil die h\u00e4ufig fehlende Vorhersehbarkeit der gerichtlichen F\u00e4lle.<\/p>\n<p>In jedem Fall hat der Gesetzgeber Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling als positive Beispiele eines Pastiche genannt, was zumindest eine gro\u00dfz\u00fcgige urheberrechtliche Auslegung des Begriffs andeutet.<\/p>\n<p>Ferner wird an die Qualit\u00e4t des kulturellen Mehrwerts oder gar eigene urheberrechtliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he einer Parodie, Karikatur oder von Pastiches kein Anspruch gestellt. Anders als beim Zitat muss deren Nutzung auch nicht als Beleg f\u00fcr eigene Ausf\u00fchrungen oder Gedanken erforderlich sein. Damit wird f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Parodie auch die blo\u00dfe Verballhornung zu Unterhaltungszwecken ausreichen.<\/p>\n<p>Daneben m\u00fcssen jedoch auch die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen beachtet werden. So kann eine derbe Parodie urheberrechtlich zul\u00e4ssig sein, aber zugleich eine strafbare und schadensersatzpflichtige Beleidigung einer Person darstellen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Uploadfilter_und_automatische_Blockierung_von_Inhalten\"><\/span>Uploadfilter und automatische Blockierung von Inhalten<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Die Urheberrechtsreform 2021 wurde vor allem unter dem Schlagwort \u201eUploadfilter\u201c bef\u00fcrchtet. Zu Recht?<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Sicht der Nutzer ist diese Bef\u00fcrchtung vor Einschr\u00e4nkungen durch sogenannte \u201eUploadfilter\u201c sicherlich zutreffend. Denn der Gesetzgeber hat das bisherige Haftungsprivileg von gro\u00dfen Video-, Bild- und Social Media-Plattformen f\u00fcr nutzergenerierte Inhalte zulasten der Plattformen und Nutzer praktisch aufgehoben.<\/p>\n<p>Fr\u00fcher haftete z.B. YouTube f\u00fcr etwaige Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe der Uploader erst ab Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit. Nunmehr werden die Plattformen in einem neuen \u201eUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz\u201c (UrhDaG) verpflichtet \u201ebestm\u00f6gliche\u201c Anstrengungen zu unternehmen, um Rechtsverst\u00f6\u00dfe der Uploader zu vermeiden (\u00a7 7).<\/p>\n<p>Praktisch bedeutet es, dass Rechteinhaber zun\u00e4chst den Plattformen deren Inhalte zu Abgleichzwecken bereitstellen. Wenn Nutzer dann ein Video hochladen, muss die Plattform pr\u00fcfen, ob die Inhalte der Rechteinhaber in dem Video enthalten sind und deren Aufnahme keinen Urheberrechtsversto\u00df darstellt.<\/p>\n<p>D.h. auch wenn vielen Politikern und Vertretern der Rechteinhaber die Bezeichnung \u201eUploadfilter\u201c nicht zusagt, kann man diese Technologie von ihrer Wirkungsweise aus gesehen durchaus so bezeichnen.<\/p>\n<p><strong>Aber umgekehrt d\u00fcrfen jetzt bis zu 15 Sekunden eines fremden Musikst\u00fccks oder eines Videos verwendet werden?<\/strong><\/p>\n<p>Die neue 15-Sekunden-Regel klingt zwar wie eine Nutzungserlaubnis, ist jedoch nur eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Urheber. Das System funktioniert wie folgt:<\/p>\n<p>Nutzer d\u00fcrfen fremde Inhalte (z.B. Bilder, Musik oder Ausschnitte aus fremden Videos) zwar in ihren Werken aufnehmen, wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Eine solche Erlaubnis kann z.B. im Fall eines Zitates oder einer Parodie vorliegen.<\/p>\n<p>Wird ein Video mit den fremden Inhalten hochgeladen, dann wird bei einer \u00dcbernahme eines fremden Videos oder Musikst\u00fcckes bis zu 15 Sekunden, eines Textes bis zu 160 Zeichen oder bis zu 125kB eines Bildes vermutet, dass eine gesetzliche Erlaubnis hierzu vorliegt. Allerdings gilt das nur, wenn der Uploader nicht-kommerziell handelt oder nur unerhebliche Einnahmen erzielt (was das bedeutet ist ebenfalls unklar).<\/p>\n<p>Das Video wird im Fall der o.g. Ausnahmen nicht (sofort) gesperrt, bzw. gel\u00f6scht sondern wird zun\u00e4chst ver\u00f6ffentlicht. Allerdings wird ein Rechteinhaber \u00fcber den Upload dann informiert und kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens fordern, dass der Uploader die gesetzliche Ausnahme, auf die er sich beruft, nennt (so genanntes \u201ePre-Flagging\u201c) und nachweist.<\/p>\n<p>D.h. auch wenn nur eine Sekunde aus einem fremden Video \u00fcbernommen wurde, es sich aber weder um Zitat, Parodie noch um eine andere Ausnahme handelt, liegt am Ende ein Urheberrechtsversto\u00df vor.<\/p>\n<p><strong>Dieses Upload-Filter-Verfahren h\u00f6rt sich sehr kompliziert an. M\u00fcssen jetzt alle, die Inhalte im Netz erstellen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen bef\u00fcrchten?<\/strong><\/p>\n<p>Das Risiko f\u00fcr einzelne Nutzer wird zumindest dann nicht h\u00f6her, wenn die Nutzer im Beschwerdeverfahren nachgeben und auf ihren Upload verzichten. Was allerdings bef\u00fcrchtet wird, ist ein so genanntes \u201esystematisches Overblocking\u201c.<\/p>\n<p>Denn nunmehr m\u00fcssen die Rechteinhaber Rechtsverletzungen nicht mehr selbst verfolgen. Vielmehr m\u00fcssen sie nur pr\u00fcfen, ob die Plattforminhaber ihren Pflichten nachkommen, Inhalte bei Beschwerden blockieren und die von den Nutzern behaupteten Ausnahmen pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Da die Plattformen jedoch im Fall einer fehlerhaften Pr\u00fcfung von den Rechteinhabern belangt werden kann, bef\u00fcrchten die Kritiker des neuen Gesetzes, dass sie in Zweifelsf\u00e4llen z.B. ein Zitatrecht eher ablehnen als zulassen werden.<\/p>\n<p>Denn das Risiko, von den Rechteinhabern belangt zu werden, d\u00fcrfte h\u00f6her liegen, als dass Nutzer ihr Zitatrecht vor Gericht gegen die Plattform durchsetzen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend bleibt also abzuwarten, ob der vom Gesetzgeber versprochene Interessensausgleich gewahrt bleibt (Rechte auf Parodie, Karikatur und Pastiches der Nutzer gegen Uploadfilter zugunsten der Rechteinhaber).<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Bildlizenzen_und_Nutzungsrechte\"><\/span>Bildlizenzen und Nutzungsrechte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Um Blogbeitr\u00e4ge zu bebildern, verwenden viele Blogger Fotos aus \u00f6ffentlichen Portalen, zum Beispiel flickr.com. Ist das \u00fcberhaupt erlaubt \u2013 und was ist zu\u00a0beachten?<\/strong><\/p>\n<p>Hier ist das Sprichwort \u201eUmsonst gibt es nichts\u201c zu beachten. Im Urheberrecht hei\u00dft es, dass kostenlose Portale und kostenlose Bildlizenzen grunds\u00e4tzlich keine Gew\u00e4hrleistung bieten. Dabei muss man bedenken, dass es im Urheberrechten keinen \u201eGuten Glauben\u201c gibt. Das bedeutet, auch wenn man dachte, das Bild aus dem Portal verwenden zu d\u00fcrfen, kann man abgemahnt werden, wenn es ein Irrglaube war.<\/p>\n<p><strong>Wie sieht es mit Bildern aus, f\u00fcr die ich bei Bilddatenbanken Nutzungsrechte erworben habe?<\/strong><\/p>\n<p>Kostenpflichtige Stockbildanbieter \u00fcbernehmen im Regelfall die Haftung, falls ein Bild doch nicht h\u00e4tte genutzt werden d\u00fcrfen. Nur die M\u00f6glichkeit, Schadensersatzanspr\u00fcche vom Bildlieferanten zu verlangen, bietet die einzige Sicherheit im Urheberrecht.<\/p>\n<p><strong>Gilt das auch f\u00fcr Creative-Commons-Lizenzen?<\/strong><\/p>\n<p>Creative-Commons-Lizenzen sind auch \u201efreie Lizenzen\u201c, die keine Gew\u00e4hr bieten. Allerdings hei\u00dft das nicht, dass alle kostenlosen Bilder eine irrationale Gefahr darstellen.\u00a0Nur sollte man sich dessen klar sein und bei Bildern, die eigentlich zu perfekt sind, um kostenlos zu sein, Vorsicht walten lassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen nutze ich auch selbst Bilder unter Creative-Commons-Lizenzen, pr\u00fcfe aber vorher, ob sie zum Stil des Fotografen passen. So sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass jemand ein fremdes Bild einfach deswegen unter einer CC-Lizenz hochgeladen hat, weil er es sch\u00f6n fand und die Lizenz nicht verstand.<\/p>\n<p>Des Weiteren speichere ich einen Screenshot der Webseite mit der Lizenz, um sp\u00e4ter zumindest ein Indiz f\u00fcr eine erlaubte Nutzung des Bildes zu haben. Denn der Hinweis auf die Creative-Commons-Lizenz k\u00f6nnte nachtr\u00e4glich entfernt werden.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Abbildung_von_Marken_auf_Fotos\"><\/span>Abbildung von Marken auf Fotos<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Was ist eigentlich mit Fotos, die man mit Creative-Commons-Lizenz verwenden darf, die aber beispielsweise eine Marke, ein Produkt oder ein Logo abbilden? Also beispielsweise Legosteine, eine Aral-Tankstelle oder eine Calvin-Klein-Jeans. Darf ich die in meinem Blog verwenden?<\/strong><\/p>\n<p>Die Creative Commons-Lizenz deckt nur das \u201eRecht an der Aufnahme\u201c ab. Das \u201eRecht am Motiv\u201c ist von ihr nicht umfasst. Sind Personen abgebildet, dann muss man pr\u00fcfen, ob die oben genannten\u00a0Ausnahmen f\u00fcr Aufnahmen von Personen, etwa\u00a0in Gruppen oder als Beiwerke, einschl\u00e4gig sind.<\/p>\n<p>Auch kann die Verwendung fremder Markenlogos vor allem im kommerziellen Bereich verboten sein. Das gilt vor allem, wenn man am Image bekannter Marken partizipieren m\u00f6chte. So w\u00fcrde sich ein Auto der Marke Bentley sicherlich gut als Grafik in einem Werbebanner machen, sollte aber nicht verwendet werden.<\/p>\n<p>Hier kommen also neben Urheber- auch Markenrechte ins Spiel, die mindestens genauso kompliziert sind. Aber auch Marken darf man als Beiwerke abbilden, zum Beispiel\u00a0bei einem Stra\u00dfenbild, in dem zuf\u00e4llig eine Tankstelle zu sehen ist, oder jemand im Motiv eine bekannte Jeansmarke tr\u00e4gt oder mit Legokl\u00f6tzchen spielt.<\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Dr_Thomas_Schwenke_und_Dr_Kerstin_Hoffmann_im_Video-Vortrag\"><\/span><span style=\"color: #ff6600;\">Dr. Thomas Schwenke und Dr. Kerstin Hoffmann im Video-Vortrag<\/span><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<div class='avia-iframe-wrap'>\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"S6uRxUC6Ro\"><p><a href=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/vortrag_hoffmann_schwenke\/\">Wie man bei (fast) jeder Auseinandersetzung im Web garantiert gewinnt<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p><iframe loading=\"lazy\" class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; clip: rect(1px, 1px, 1px, 1px);\" title=\"&#8222;Wie man bei (fast) jeder Auseinandersetzung im Web garantiert gewinnt&#8220; &#8212; PR-Doktor\" src=\"https:\/\/www.kerstin-hoffmann.de\/pr-doktor\/vortrag_hoffmann_schwenke\/embed\/#?secret=S6uRxUC6Ro\" data-secret=\"S6uRxUC6Ro\" width=\"600\" height=\"338\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/div>\n<\/div>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Linkhaftung\"><\/span>Linkhaftung<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>In letzter Zeit h\u00f6rt man \u00f6fter, dass bereits Links zu Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen f\u00fchren k\u00f6nnen. Stimmt das?<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH urteilte, dass bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, die Kenntnis des verlinkten Urheberrechtsversto\u00dfes vermutet wird (EuGH, 08.09.2016 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2016,27459\">C-160\/15<\/a>). Es sei denn, die Linksetzer k\u00f6nnen nachweisen, sich um die Kl\u00e4rung der Urheberrechte bem\u00fcht zu haben.\u00a0Dabei wird die Gewinnerzielungsabsicht sehr weit verstanden und liegt praktisch bei allen von Freiberuflern und Unternehmen gesetzten Links, Einbettungen oder in Social Media geteilten Inhalten vor.<\/p>\n<p>Im Ergebnis m\u00fcsste man den Betreiber der Webseite, auf die man verlinkt, anschreiben und um Best\u00e4tigung bitten, dass die Inhalte bei ihm urheberrechtlich einwandfrei sind. Ich zumindest w\u00fcrde eine solche Best\u00e4tigung wegen m\u00f6glicher Haftung nie geben.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung klingt, gelinde gesagt, sehr weltfremd\u00a0und wurde mittlerweile aufgeweicht. So wurde insbesondere die Zumutbarkeit des Bem\u00fchens eingeschr\u00e4nkt. Laut dem BGH ist es z.B. Google nicht zumutbar bei jedem Bild nachzufragen, bevor es in die Bildersuche \u00fcbernommen wird (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2017,35386\">BGH, 21.09.2017 \u2013 I ZR 11\/16<\/a>). Auch der Betreiber einer Affiliate-Seite muss z.B. nicht jedes Bild pr\u00fcfen, das er vom Affiliatenetzwerk erh\u00e4lt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2017,39052\">LG Hamburg, 13.06.2017 \u2013 310 O 117\/17<\/a>).Generell scheint sich dieses Risiko, zumindest nach bisherigenErkenntnissen, in der Praxis \u00e4u\u00dferst selten realisiert zu haben.<\/p>\n<p><strong>Frage: Gilt diese strenge Linkhaftung auch bei Privatpersonen?<\/strong><\/p>\n<p>Die strenge Linkhaftung gilt nur im kommerziellen Bereich. Privatpersonen haften erst ab nachweisbarer Kenntnis des Rechtsversto\u00dfes, also wenn sie jemand darum bittet, den Link zu entfernen. Ebenso haften sie bei Links auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte, wie zum Beispiel\u00a0auf illegale Filmstreamingportale.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Recht_am_eigenen_Bild_Persoenlichkeitsrechte_Rechte_der_Fotografen_und_DSGVO\"><\/span>Recht am eigenen Bild: Pers\u00f6nlichkeitsrechte, Rechte der Fotografen und DSGVO<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Neben den Urheberrechten muss man bei Fotos auch das Recht am eigenen Bild beachten, oder?<\/strong><\/p>\n<p>Das stimmt, wenn man das Bild mit einer abgebildeten Person vor sich hat, muss man sich zwei Fragen stellen:<\/p>\n<ol>\n<li>Habe ich eine Berechtigung, die Aufnahme zu nutzen? Das haben wir bisher gepr\u00fcft.<\/li>\n<li>Dann muss ich mich aber auch fragen, ob man das Motiv, also die abgebildete Person \u201enutzen\u201c darf.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss die Person dazu ihre Zustimmung gegeben haben, au\u00dfer es greift eine der gesetzlichen Ausnahmen.<\/p>\n<p><strong>Welche Ausnahmen gibt es, wann darf also der Fotograf die Aufnahmen ver\u00f6ffentlichen,\u00a0ohne zu fragen?<\/strong><\/p>\n<p>Seit der DSGVO ist das Fotografieren komplizierter geworden. F\u00fcr die Praxis ist jedoch vor allem von Bedeutung, dass die bisherigen Ausnahmen im <u><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\">\u00a7 23 Kunsturhebergesetz<\/a><\/u>\u00a0(KUG)weiterhin angewandt werden.<\/p>\n<p>Wenn also die Aufnahme im Rahmen von zeitgeschichtlichen Ereignisses entsteht (zum Beispiel bei Aufnahmen von B\u00fchnen, bei Marathonl\u00e4ufen, Karnevalisten\u00a0und dergleichen) dann darf sie ohne Einwilligung der Abgebildeten ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Das gilt auch bei Aufnahmen von Versammlungen und Aufz\u00fcgen, also\u00a0Menschen, die sich bewusst zu einer Gruppe zusammenschlie\u00dfen. Das ist nicht der Fall, wenn Menschen lediglich zuf\u00e4llig zusammenstehen, wie etwa\u00a0an einer Bushaltestelle. Gemeint sind vielmehr zum Beispiel\u00a0Demonstrationen oder das Publikum bei einer Veranstaltung. Ferner sollte die Gruppe aus mindestens drei und besser aus f\u00fcnf Personen bestehen. Ebenfalls muss es sich um eine \u00f6ffentliche Versammlung handeln, so dass das Publikum bei geschlossenen Veranstaltungen (beispielsweise\u00a0Betriebsfesten) keine Gruppen im Sinne der Ausnahmeregel sind.<\/p>\n<p>Ebenso bedarf es keiner Einwilligung, wenn die abgebildeten Personen nur zuf\u00e4llig und ohne das Bild zu pr\u00e4gen im Hintergrund auftauchen. Das ist etwa\u00a0bei Stra\u00dfenaufnahmen mit Passanten h\u00e4ufig der Fall.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es von den Ausnahmen auch wiederum Ausnahmen, diesmal zu Gunsten der Abgebildeten.<\/p>\n<p><strong>Gibt es F\u00e4lle, in denen der Fotograf die Aufnahmen nicht ver\u00f6ffentlichen darf,\u00a0ohne zu fragen,\u00a0obgleich eigentlich eine der Ausnahmen greift?<\/strong><\/p>\n<p>Eine Ver\u00f6ffentlichung ist nicht erlaubt, wenn die Privat- oder die Intimsph\u00e4re der Abgebildeten verletzt werden. Das ist beispielsweise der Fall,\u00a0wenn jemand sich in fortgeschrittener Feierlaune in einem hilflosen oder zumindest einem dem \u00f6ffentlichen Ansehen nicht nur unerheblich abtr\u00e4glichen Zustand befindet. (In diesem Fall kann die Aufnahme zudem gem.\u00a0<u><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__201a.html\">\u00a7 201a<\/a><\/u>\u00a0StGB strafbar sein). Ebenso w\u00e4re eine leicht bekleidete Person auf einem Bild kein Beiwerk mehr.<\/p>\n<p>Des Weiteren d\u00fcrfen die Personen nicht wirtschaftlich ausgebeutet werden. So\u00a0darf ein K\u00fcnstler auf der B\u00fchne im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung abgelichtet, aber nicht als Werbebild von Unternehmen verwendet werden.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bedeutet das,\u00a0dass bei Vortr\u00e4gen oder Auff\u00fchrungen die Vortragenden und das Publikum fotografiert werden d\u00fcrfen?<\/strong><\/p>\n<p>Ja, so\u00a0k\u00f6nnen etwa die eigenen Fotos von den Vortragenden oder dem Publikum in einem Bericht \u00fcber eine Veranstaltung im Blog oder auf der eigenen Facebookseite verwendet werden.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssen bei Veranstaltungen nicht nur die Rechte der fotografierten Personen, sondern auch des Veranstalters als Inhaber des Hausrechts beachtet werden. Dieser m\u00fcsste also das Fotografien erlaubt oder zumindest offensichtlich geduldet haben (was bei Veranstaltungen mit Onlinebezug, wie etwa\u00a0Barcamps, fast immer der Fall ist).<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Fotos_auf_Veranstaltungen_und_Persoenlichkeitsrechte\"><\/span>Fotos auf Veranstaltungen und Pers\u00f6nlichkeitsrechte<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Ist es nicht immer sicherer, die Fotografierten um Erlaubnis zu fragen?<\/strong><\/p>\n<p>Sicherer ist es in jedem Fall dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob eine der o.g. Ausnahmen greift. Beispielsweise wenn Einzelpersonen oder Zweiergruppen im Rahmen der Berichterstattung zu einer Veranstaltung fotografiert werden. Allerdings muss man daran denken, die Zwecke der Nutzung darzulegen (z.B. Ver\u00f6ffentlichung auf der Website und in Sozialen Medien zwecks Berichterstattung und der Bewerbung der Folgeveranstaltungen) und auch \u00fcber die vorgenannte Unterrichtung sowie die Erkl\u00e4rung der Einwilligung Nachweis f\u00fchren. Daher sah ich schon h\u00e4ufiger Fotografen, die von Mitarbeitern mit Clipcharts begleitet werden, welche Einwilligungen per Unterschrift einholen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund, und wenn m\u00f6glich, ist es sinnvoller sich auf die oben genannten Ausnahmen zu st\u00fctzen und zum Beispiel lieber sicher eine Gruppe von f\u00fcnf statt von zwei Teilnehmern zu fotografieren. Dann entf\u00e4llt der l\u00e4stige Einwilligungseinholungsvorgang.<\/p>\n<p>Zudem darf eine Einwilligung, anders als nach alter Rechtslage, nach der DSGVO jederzeit und ohne Begr\u00fcndung widerrufen werden. Einer ohne Einwilligung erstellten Aufnahme kann zwarauchwidersprochen werden, aber hier muss begr\u00fcndet werden, warum sie f\u00fcr einen selbst unzumutbar ist. Das hei\u00dft eine Einwilligung ist in jeder Hinsicht die schlechtere Alternative.<\/p>\n<p><strong>Bei Veranstaltungen sieht man immer h\u00e4ufiger Aush\u00e4nge mit DSGVO-Fotografier-Hinweisen. Sind diese jetzt auch notwendig?<\/strong><\/p>\n<p>Die DSGVO verpflichtet die Fotografen, bzw. deren Auftraggeber die Fotografierten \u00fcber deren Identit\u00e4t als Verantwortlicher, die Zwecke der Nutzung der Aufnahmen sowie die Betroffenenrechte zu informieren. Zu den letzteren geh\u00f6ren insbesondere das Recht auf Auskunft und, wie zuvor besprochen, das Recht Einwilligungen zu widerrufen oder der Erstellung beziehungsweise Nutzung der Aufnahmen widersprechen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Hinweise haben auch den Vorteil, dass sie es einfacher machen, sich auf die vorgenannten Ausnahmen zu berufen. Denn je informierter die Fotografierten sind, desto weniger schutzw\u00fcrdig sind sie. Das bedeutet wiederum, dass die Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse an der Aufnahme und deren Recht nicht fotografiert zu werden, viel eher zu Gunsten des Fotografen ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Zudem sollten Hinweise auf Bild- und Videoaufnahmen schon auf Bekanntmachungen und Einladungen stehen. Ansonsten k\u00f6nnte jemand sagen, sich gezwungen gef\u00fchlt zu haben, nach langer Anreise die Aufnahmen widerwillig zu erdulden.<\/p>\n<p><strong>Darf ich G\u00e4ste, die nicht fotografiert werden wollen, bitten, zum Beispiel Badges in anderer Farbe oder bunte \u201eNo-Photo\u201c-Buttons zu tragen?<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Datenschutz darf nicht zum Stigma werden. Daher sollten die Besucher einer Veranstaltung auch darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch ebenfalls m\u00fcndlich, durchs Zuwinken etcetera, m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Fotos_ausserhalb_von_Veranstaltungen_und_im_privaten_Bereich\"><\/span>Fotos au\u00dferhalb von Veranstaltungen und im privaten Bereich<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Noch einmal zur\u00fcck zur Information der Fotografierten: Wie soll das au\u00dferhalb von Veranstaltungen m\u00f6glich sein?<\/strong><\/p>\n<p>Das ist tats\u00e4chlich eine gute Frage, da dies h\u00e4ufig entweder nicht zumutbar ist, etwa wenn eine Freilichtveranstaltung mit vielen Menschen fotografiert wird. Oder es ist gar unm\u00f6glich, wenn beispielsweise schnell entschwindende Marathonl\u00e4ufer fotografiert werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr diesen Fall sieht die DSGVO jedoch keine direkten Ausnahmen vor. Hier wird zum Teil vertreten, dass die Ausnahmen der Unm\u00f6glichkeit oder Unzumutbarkeit aus dem Art. 14 DSGVO analog angewandt werden. Diese gelten zwar nur, wenn Daten nicht direkt bei Betroffenen erhoben werden. Meines Erachtens kann man aber durchaus sagen, dass die Sachlage \u00e4hnlich ist, weil die Fotografierten auch nicht aktiv am Erhebungsvorgang teilnehmen.<\/p>\n<p><strong>Aber zumindest privat ist man von den Pflichten der DSGVO befreit, oder?<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt zwar eine Ausnahme f\u00fcr ausschlie\u00dflich im pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Rahmen verwendete Aufnahmen (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO). Allerdings gilt diese nicht, wenn Aufnahmen ver\u00f6ffentlicht, also zum Beispiel online publiziert werden. So streng scheint zumindest der EuGH diese Ausnahme in seinem letzten Urteil zu sehen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/2019,2271\">EuGH, 14.02.2019 &#8211; C-345\/1<\/a>). Also sind nur Schnappsch\u00fcsse, die man im Freundes- und Bekanntenkreis herumzeigt oder derart eingeschr\u00e4nkt online \u00fcbermittelt, vor der DSGVO befreit.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft zusammenfassend, dass praktisch jeder am Onlineleben teilnehmende oder gesch\u00e4ftlich handelnde Fotograf zuerst zum Gesetz und erst dann zur Kamera greifen sollte. Ich hoffe jedoch, dass die Gerichte entgegenkommend die Anforderungen an die Informationspflicht im Gegenzugviel geringer ansetzen werden.<\/p>\n<p><strong>Wessen Rechte an einem Bild sind mehr wert? Die des Fotografen oder der abgebildeten Person?<\/strong><\/p>\n<p>Der Fotograf hat das Recht, die Aufnahme nach Belieben zu l\u00f6schen. Die zu Unrecht abgebildete Person kann wiederum die L\u00f6schung des Bildes verlangen oder zumindest dessen Ver\u00f6ffentlichung verhindern. Insoweit kann jede der Parteien die Ver\u00f6ffentlichung verhindern, aber nur beide zusammen k\u00f6nnen sie erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Unternehmensmedien_und_in_Social_Media\"><\/span>Fotos von Mitarbeitenden in Unternehmensmedien und in Social Media<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Gelten die Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr Mitarbeiter? Beispiel: Das Team eines Unternehmens soll auf einer Website oder bei Facebook abgebildet werden?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten dieselben Regeln. Das hei\u00dft wenn sie auf einer B\u00fchne stehen oder im Publikum sitzen, d\u00fcrfen Bildaufnahmen von ihnen publiziert werden (zumindest, wenn es sich um \u00f6ffentliche Veranstaltungen und nicht zum Beispiel interne Workshops handelt).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Bildaufnahmen entweder als Teil der Arbeitsleistung erforderlich sein, oder die Mitarbeiter m\u00fcssen in die Aufnahmen einwilligen.<\/p>\n<p><strong>Wann ist die Ver\u00f6ffentlichung von Bildaufnahmen als Teil der Arbeitsleistung erforderlich und erlaubt?<\/strong><\/p>\n<p>Ob Bildaufnahmen Teil der Arbeitsleistung sind, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im besten Fall w\u00fcrde dies ausdr\u00fccklich vereinbart, beispielsweise bei Social-Media-Managern oder Content-Creators, dass zu deren Arbeitsleistung auch die Arbeit vor der Kamera geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Ansonsten kann sich eine \u201eBildduldungspflicht\u201c auch aus den Umst\u00e4nden ergeben, z. B. bei einer PR-Sprecherin, die ein Unternehmen repr\u00e4sentiert und Bildaufnahmen von sich dulden muss.<\/p>\n<p><strong>Hei\u00dft das, dass ich in anderen F\u00e4llen um eine Einwilligung der Mitarbeiter bitten muss? Was ist, wenn sie nicht einwilligen m\u00f6chten?<\/strong><\/p>\n<p>Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Wenn zum Beispiel Mitarbeiter der Buchhaltung nicht auf einem Teamfoto auftauchen m\u00f6chten, dann kann man sie nicht dazu zwingen. Und wenn man es t\u00e4te, h\u00e4tten sie einen Anspruch auf Unterlassung, L\u00f6schung und Schadensersatz.<\/p>\n<p>Ferner ist zu bedenken, dass die Einwilligung und deren Freiwilligkeit nachgewiesen werden m\u00fcssen. Zwar ist es seit Ende 2019 nicht mehr notwendig, dass die Einwilligung schriftlich erkl\u00e4rt wird. So kann eine Einwilligung auch elektronisch, das hei\u00dft per E-Mail oder im Intranet per Klick auf eine \u201eEinverstanden\u201c-Schaltfl\u00e4che erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssen Mitarbeiter auf die Freiwilligkeit, deren Widerrufs- und andere Rechte, die Zwecke der Nutzung der Bildaufnahmen etcetera hingewiesen werden. Daher sollte eine Rahmenvereinbarung mit all diesen Hinweisen abgeschlossen werden. Das hilft vor allem dann, wenn h\u00e4ufiger Bildaufnahmen erstellt werden, da dann nicht jedes Mal ein solches \u201eVertragskonvolut\u201c abgeschlossen werden muss.<\/p>\n<p><strong>Was passiert, wenn Mitarbeiter k\u00fcndigen oder ihre Einwilligung widerrufen? M\u00fcssen dann alle Teamfotos, Videos bei YouTube, Postings bei Facebook etcetera gel\u00f6scht werden?<\/strong><\/p>\n<p>Zum einen kann vereinbart werden, dass die K\u00fcndigung nicht automatisch einen Widerruf der Einwilligung darstellt. Wird der Widerruf allerdings erkl\u00e4rt, dann sieht zumindest der Text des Gesetzes eine L\u00f6schpflicht ohne Gegenargumente vor.<\/p>\n<p>Ob man in solchen F\u00e4llen berechtigte Interessen an der Weiternutzung vorbringen kann, ist bis dato nicht gekl\u00e4rt. Ein Interesse an der Weiternutzung der Aufnahme wird nicht vorliegen, wenn mit der Bekanntheit oder dem Fachwissen von Mitarbeitern geworben wird (z. B. Aufnahme eines Arztes auf der Webseite einer Klinik, nachdem dieser gek\u00fcndigt hat). Auch wenn die L\u00f6schung einfach f\u00e4llt (z. B. bei einem alten Facebook-Posting), wird eher kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Beibehaltung der Aufnahme vorliegen.<\/p>\n<p>Anders sieht es auch, wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter in einem Imagevideo oder in einer gedruckten Brosch\u00fcre auftaucht. Hier gehe ich zumindest davon aus, dass die Aufnahmen weiter genutzt werden d\u00fcrfen (z. B. bis die Brosch\u00fcre aufgebraucht ist).<\/p>\n<p>Ich empfehle jedoch auch diese M\u00f6glichkeit der Weiternutzung schon im Rahmen der Einholung der Einwilligung hinzuweisen. Das wird die Argumentation erheblich erleichtern.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Sonderfall_Video\"><\/span>Sonderfall Video?<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Gelten bei Videos dieselben Regeln?<\/strong><\/p>\n<p>Ja, Videos sind praktisch bewegte Bilder. Daher k\u00f6nnen die Ausf\u00fchrungen zu Urheber- und Datenschutz- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechten \u00fcbertragen werden. Auch Videos kann man in kurzen Ausschnitten zitieren, wenn man zum Beispiel einen Bericht \u00fcber YouTuber mit kurzen Ausschnitten aus deren Werken belegen m\u00f6chte. Ebenso d\u00fcrfen Videos eingebettet werden, ohne dass die Einbettung einen Urheberrechtsversto\u00df darstellt. Allerdings gilt leider auch hier die versch\u00e4rfte Linkhaftung, wenn die Videos selbst Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe enthalten. Wurden die Videos im kommerziellen Rahmen eingebettet oder verlinkt, dann wird die Kenntnis der Rechtsverst\u00f6\u00dfe vermutet.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Verstoesse_Kosten_und_moegliche_Folgen\"><\/span>Verst\u00f6\u00dfe: Kosten und m\u00f6gliche Folgen<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Was kosten Verst\u00f6\u00dfe gegen Urheberrechte?<\/strong><\/p>\n<p>Das ist sehr einzelfallbezogen. Im gesch\u00e4ftlichen Rahmen sollte man mit den Kosten des eigenen Anwalts durchaus mit zirka\u00a01000 bis\u00a01.500 Euro im Schnitt rechnen. Geht die Sache vor Gericht, k\u00f6nnen die Kosten \u00fcber mehrere Instanzen auch auf 10.000 Euro ansteigen.<\/p>\n<p><strong>Angesichts all dieser Regeln: Kann man den Ausgang von Gerichtsverfahren in solchen F\u00e4llen \u00fcberhaupt vorhersagen?<\/strong><\/p>\n<p>Es ist h\u00e4ufig tats\u00e4chlich sehr schwer, den Ausgang von Gerichtsverfahren vorherzusagen. Viele der genannten Regeln stehen nicht direkt im Gesetz, sondern sind durch Richter im Rahmen von Urteilen entwickelt worden (sogenanntes \u201eRichterrecht\u201c).<\/p>\n<p>Urteile gelten jedoch f\u00fcr Einzelf\u00e4lle. Das bedeutet, dass Entscheidungen in anderen F\u00e4llen schon bei geringen Abweichungen der Umst\u00e4nde oder vorgebrachter Argumente komplett anders ausfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Warum wird das Gesetz nicht vereinfacht?<\/strong><\/p>\n<p>Gesetze sind so kompliziert wie das Leben und deren Vereinfachung eine selten erreichte juristische Kunst. Ein Gesetz ist das Ergebnis vieler Kompromisse. Und weil viele Interessen ber\u00fccksichtigt werden wollen (zum Beispiel\u00a0der Unternehmen, der Nutzer, des Allgemeinwohls\u00a0und so weiter), enthalten Gesetze viele Ausnahmen.<\/p>\n<p>Zudem werden Gesetze wie das Urheberrecht sehr abstrakt und unbestimmt formuliert. So k\u00f6nnen sie zwar\u00a0auch auf\u00a0k\u00fcnftige\u00a0technologische Entwicklungen angewendet\u00a0werden, sind jedoch ohne Fachkenntnis nur schwer zu verstehen.<\/p>\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Zusammenfassung_10_Faustformeln\"><\/span>Zusammenfassung: 10 Faustformeln<span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<p><strong>Ist eine einfache Zusammenfassung all dieser Regeln m\u00f6glich?<\/strong><\/p>\n<p>Eine grobe Zusammenfassung, also Faustformeln, k\u00f6nnte wie folgt lauten:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Fremde Bilder nicht kopieren, sondern einbetten.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Ein zul\u00e4ssiges Bildzitat ist eine seltene Ausnahme.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Vorschaubilder und -texte in Social Media bergen kaum Probleme.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Textausz\u00fcge von 1 bis 2 S\u00e4tzen sind im Fall von Zitaten unproblematisch (au\u00dfer bei Gedichten).<\/strong><\/li>\n<li><strong>Bei Presseerzeugnissen gelten besonders strenge Regeln, au\u00dfer im Fall von Zitaten oder anderen Ausnahmen sollte nicht mehr als der Titel verwendet werden.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Keine kostenlosen Bilder nutzen, die nach Profiarbeit aussehen.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Menschen nur mit Zustimmung abbilden, au\u00dfer im Rahmen \u00f6ffentlicher Ereignisse, zum Beispiel auf B\u00fchnen, bei Zusammenschl\u00fcssen zu Gruppen oder als Beiwerke, wobei sie nach M\u00f6glichkeit \u00fcber die Verwendungszwecke sowie ihre Widerspruchsm\u00f6glichkeiten unterrichtet werden sollten.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bildnutzung entweder als Teil der Arbeitsleistung regeln oder Einwilligungen in die Bildnutzung einholen.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Menschen nicht in peinlichen Situationen ablichten oder Aufnahmen von Menschen ungefragt zu Werbezwecken verwenden.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Links nach M\u00f6glichkeit nur auf gro\u00dfe Medienportale setzen oder ein bisschen Risiko eingehen und einer fragw\u00fcrdigen Rechtsprechung trotzen.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Nat\u00fcrlich kann ich hier nur eine grobe \u00dcbersicht liefern, was auch f\u00fcr alle obigen Antworten gilt. Im Urheberrecht kommt es auf den Einzelfall und auf Feinheiten an, die jedoch den Rahmen eines oder gar vieler Blogbeitr\u00e4ge mehr als sprengen w\u00fcrden. In 99 Prozent aller F\u00e4lle werden diese Orientierungshilfen jedoch ausreichen. Denn nach meiner Erfahrung ist der Grund f\u00fcr die meisten Abmahnungen nicht die fehlende Detailkenntnis, sondern das Fehlen jeglichen Gesp\u00fcrs f\u00fcr das Urheber-oder das Datenschutzrecht.<\/p>\n<p>Ich bin mir aber sicher, dass die Leser dieses Artikels das n\u00f6tige Gesp\u00fcr f\u00fcr das Recht erworben haben und sich daher vor Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen nicht mehr f\u00fcrchten m\u00fcssen.<\/p>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<h3><span class=\"ez-toc-section\" id=\"Kostenlos_fuer_Privatpersonen_und_Behoerden_der_Datenschutz-Generator\"><\/span><span style=\"color: #ff6600;\">Kostenlos f\u00fcr Privatpersonen und Beh\u00f6rden: der Datenschutz-Generator<\/span><span class=\"ez-toc-section-end\"><\/span><\/h3>\n<ul>\n<li>Mit dem Datenschutz-Generator.de von Dr. Schwenke kann sich jede*r einen <a href=\"https:\/\/datenschutz-generator.de\/fotohinweis\">Fotohinweis kostenlos<\/a> anhand der geplanten Nutzungszwecke f\u00fcr die Bildaufnahmen zusammenstellen<em><strong>.<\/strong><\/em><\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>F\u00fcr Unternehmen bietet Dr. Schwenke ebenfalls einen (kostenpflichtigen) Generator an, mit denen <a href=\"https:\/\/datenschutz-generator.de\/bildnutzung-mitarbeiterinnen\/\">Vereinbarungen \u00fcber die Nutzung von Bildaufnahmen von Mitarbeitern<\/a> anhand der individuellen Bed\u00fcrfnisse generiert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<div class=\"wp_b_box\">\n<p><strong>Der Interviewpartner:<\/strong> Dr. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH). Der Berliner Experte hilft international Unternehmen die rechtlichen Herausforderungen des Datenschutzes und Online-Marketings zu meistern. Mit dem <a href=\"https:\/\/datenschutz-generator.de\/\">Datenschutz-Generator.de<\/a> bietet er zudem ein beliebtes Werkzeug zur Erstellung von Datenschutzerkl\u00e4rungen, Shop-AGB und anderen Rechtstexten an (<a href=\"https:\/\/drschwenke.de\/\">Website<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/raschwenke\">Facebook<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/twitter.com\/thsch\">Twitter<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.instagram.com\/tschwenke\">Instagram<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/in\/drschwenke\/\">LinkedIn<\/a>, <a href=\"https:\/\/rechtsbelehrung.com\/\">Podcast<\/a> Rechtsbelehrung.com.)<\/p>\n<\/div>\n<p><span style=\"color: #808080;\"><em>Hinweis von Dr. Kerstin Hoffmann: Gastbeitr\u00e4ge und Interviews m\u00fcssen nicht meine Meinung wiedergeben. Der Interviewpartner ist f\u00fcr seine Aussagen selbst verantwortlich.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\"><em>Hinweis von Dr. Thomas Schwenke: Die hier vertretenen Ansichten stellen die Meinung des Autors dar und k\u00f6nnen in diesem sich permanent entwickelnden Rechtsbereich keinen Anspruch auf absolute Rechtssicherheit erheben. Ebenso dient der Beitrag einer \u00dcbersicht \u00fcber die Problematik und stellt keine umfassende Darstellung aller m\u00f6glichen rechtlichen Details und Probleme dar, zumal jeder Fall einzeln beurteilt werden muss.\u00a0<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gro\u00dfe Ratgeber Foto-, Zitat- und Urheberrecht in Fragen und Antworten Alles, was Sie f\u00fcr Ihre Kommunikation, Contentstrategie und Social-Media-Strategie \u00fcber Fotorecht, Urheberrecht, Zitatrecht und DSGVO wissen m\u00fcssen: Ich habe Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die brennendsten, die schwierigsten und die h\u00e4ufigsten Fragen gestellt. 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